Artikel 7 VO (EG) 97/504

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2201/96 genannten Verträge (nachstehend: „Verarbeitungsverträge” ) bedürfen der Schriftform. Die Verarbeitungsverträge können folgende Formen annehmen:

a)
ein Vertrag zwischen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen einerseits und einem Verarbeiter oder einer Verarbeitervereinigung andererseits;
b)
eine Lieferverpflichtung, wenn die Erzeugerorganisation oder deren Vereinigung als Verarbeiter auftreten;
c)
als ein in dem Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 geschlossener Vertrag zwischen einem Einzelerzeuger einerseits und einem Verarbeiter oder einer Verarbeitervereinigung andererseits.

(2) Der Verarbeitungsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Erzeugers, der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen;
b)
Name und Anschrift des Verarbeiters oder der Verarbeitervereinigung;
c)
Ausgangserzeugnismenge.

Im Fall von Tomaten/Paradeisern sind diese Mengen nach Fertigerzeugnissen aufzuschlüsseln. In dem Vertrag sind ferner die unter Einhaltung des Mindestpreises über die Quoten hinaus erzeugten Mengen nach der gleichen Aufschlüsselung anzugeben;

d)
Zeitplan der Belieferung des Verarbeiters;
e)
der dem Vertragspartner für das Ausgangserzeugnis zu zahlende Preis, ohne Verpackungs-, Verlade-, Transport- und Entladekosten sowie ohne Abgaben; diese Beträge sind gegebenenfalls gesondert auszuweisen.

Der Preis darf nicht niedriger sein als der Mindestpreis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

(3) Die Vertragsparteien können durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung beschließen, die im Verarbeitungsvertrag ursprünglich vereinbarten Mengen aufzustocken.

Diese Zusatzvereinbarungen sind bis spätestens zu folgenden Terminen abzuschließen:

15. September für Tomaten/Paradeiser;

15. August für Pfirsiche;

15. September für Williams- und Rocha-Birnen;

15. November für Trockenpflaumen der Sorte „Prune d'Ente” sowie für getrocknete Feigen.

Die Zusatzvereinbarungen dürfen höchstens 30 % der ursprünglich im Verarbeitungsvertrag vereinbarten Mengen betreffen.

Bis zum Wirtschaftsjahr 2003/2004 können Zusatzvereinbarungen zu den Verarbeitungsverträgen über getrocknete Feigen, die zur Herstellung von Feigenpaste bestimmt sind, jedoch bis zum 31. Mai abgeschlossen werden und dürfen höchstens 100 % der ursprünglich im Verarbeitungsvertrag vereinbarten Mengen betreffen.

(4) Tritt eine Erzeugerorganisation oder während des in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Zeitraums ein Erzeuger zugleich als Verarbeiter auf, so gilt der Vertrag über die Verarbeitung der eigenen Erzeugung als geschlossen, sobald der zuständigen Behörde folgende Angaben innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Frist übermittelt worden sind:

a)
die Gesamtfläche, auf der das Ausgangserzeugnis angebaut wird, mit einschlägigen Katasterangaben oder einer von der Kontrollstelle als gleichwertig anerkannten Angabe;
b)
eine Schätzung der Gesamternte;
c)
die zur Verarbeitung bestimmte Menge, im Fall von Tomaten/Paradeisern nach den in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Kriterien aufgeschlüsselt;
d)
Verarbeitungszeitplan.

(5) Wurde der Erzeugermindestpreis für ein bestimmtes Erzeugnis nicht fünfzehn Tage vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht, so gilt als Frist für die Vertragsunterzeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 der fünfzehnte Tag nach der Veröffentlichung des Preises.

Im Wirtschaftsjahr 1997/98 jedoch endet die Frist, die der Vertragsunterzeichnung durch den vorstehenden Absatz gesetzt ist, am 31. Juli 1997.

(6) Im Fall von Tomaten teilen die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission spätestens 60 Tage nach der Frist für die Vertragsunterzeichnung mit, für welche Mengen Verträge abgeschlossen wurden, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen.

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