Artikel 6 VO (EG) 97/504
(1) Für Tomaten/Paradeiser wird im Vorgriff auf die Verträge gemäß Artikel 7 Absatz 1 bis spätestens 16. Februar jeden Jahres ein Vorvertrag geschlossen. Die Mitgliedstaaten können diese Frist bis zum 16. März verlängern.
In dem in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Zeitraum können die Vorverträge von Einzelerzeugern geschlossen werden. Wird ein Einzelerzeuger zwischen dem Zeitpunkt des Vorvertragsabschlusses und des Verarbeitungsvertragsabschlusses ordentliches Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gehen die Rechte aus dem Vorvertrag auf die betreffende Erzeugerorganisation über.
(2) Der Vorvertrag trägt eine Kennzahl, enthält mindestens die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Angaben und gibt Aufschluß über die bepflanzte Fläche und das auf dieser Fläche erwartete Ernteaufkommen an Tomaten/Paradeisern.
(3) Der Verarbeiter bzw. die Verarbeitervereinigung übermittelt der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Stelle eine Ausfertigung des Vorvertrags, die dieser binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluß des Vorvertrags zugehen muß.
Artikel 8 Absatz 2 findet Anwendung.
(4) In bezug auf die Produktionsbeihilferegelung entfalten die Verarbeitungsverträge nach Artikel 7 Absatz 1 für Tomaten/Paradeiser nun dann Rechtswirkung, wenn sie das gesamte Ernteaufkommen an Tomaten/Paradeisern der im Vorvertrag bezeichneten Fläche oder das dort genannte erwartete Ernteaufkommen umfassen. Im Verarbeitungsvertrag muß die Kennzahl des Vorvertrags vermerkt sein.
(5) Nach Abschluß des in Absatz 1 genannten Vorvertrags übermitteln die Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen und die Verarbeitervereinigungen den zuständigen Behörden ein Verzeichnis mit Name und Anschrift aller von dem Vertrag betroffenen Erzeuger und Verarbeiter nebst Katasterangaben oder den von der Kontrollstelle als gleichwertig anerkannten Angaben über die Fläche, auf der der jeweilige Erzeuger Tomaten/Paradeiser ernten wird.
(6) Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 15. April vor Beginn jedes Wirtschaftsjahrs mit, welche Mengen in den Vorverträgen vorgesehen sind, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen.
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