Artikel 5 VO (EG) 97/504

Die in Artikel 3 genannten Verarbeiter melden der von dem Mitgliedstaat bezeichneten Stelle alljährlich

1.
für Pfirsiche, Birnen und Tomaten/Paradeiser

a)
bis spätestens 1. November

i)
die vor dem 22. Oktober angelieferte und ordnungsgemäß verbuchte Menge Ausgangserzeugnisse sowie die Menge Ausgangserzeugnisse, deren Anlieferung für den verbleibenden Teil des Lieferzeitraums gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorgesehen ist. Die zu meldende Menge ist die Menge, die zur Verarbeitung zu den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnissen verwendet wurde oder verwendet werden soll, aufgeschlüsselt nach

Menge, für die Produktionsbeihilfe beantragt wurde oder wird,

Menge, für die keine Produktionsbeihilfe beantragt wurde oder wird.

Bei Tomaten/Paradeisern erfolgt die Aufschlüsselung gemäß dem zweiten Gedankenstrich nach dem Kriterium der Einhaltung oder Nichteinhaltung des Mindestpreises;

ii)
die Fertigprodukte, die aus den unter Ziffer i) genannten Ausgangserzeugnissen erzeugt wurden oder erzeugt werden können.

Bei Erzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern ist die zu meldende Menge Fertigprodukte für jede Kategorie Ausgangserzeugnisse gemäß Ziffer i) wie folgt aufzuschlüsseln:

Tomaten-/Paradeiserkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 28 %, jedoch weniger als 30 %,

Tomaten/Paradeiser der Sorte San Marzano, ganz, geschält und haltbar gemacht,

Tomaten/Paradeiser der Sorte Roma und ähnlicher Sorten, ganz, geschält und haltbar gemacht,

andere Erzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern;

iii)
die in Nettogewicht ausgedrückten Mengen Fertigprodukte, die zum Ablauf des vorhergehenden Wirtschaftsjahres auf Lager gehalten werden, aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen sowie im Fall von Erzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern zusätzlich aufgeschlüsselt gemäß Ziffer ii);

b)
bis spätestens 20. Januar die unter Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Mengen, die zum 31. Dezember auf Lager gehalten werden, aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen. In diesen Meldungen werden die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l) die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) verwendet werden, einzeln aufgeführt. In den Meldungen gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) werden die Mengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben q) und r) einzeln aufgeführt, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l);

2.
für Trockenfeigen und getrocknete Pflaumen bis spätestens 15. Mai

a)
die bis zum 1. Mai verwendete Menge Ausgangserzeugnisse;
b)
die Menge Fertigprodukte, die aus den unter Buchstabe a) genannten Ausgangserzeugnissen erzeugt wurden, aufgeschlüsselt nach beihilfefähigen und nichtbeihilfefähigen Erzeugnissen sowie nach Qualitätskategorien;
c)
die Menge der unter den Buchstaben a) und b) genannten und zum 1. Mai auf Lager gehaltenen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen.

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