Artikel 4 VO (EG) 97/504
(1) Die Verarbeiter unterrichten die zuständigen Behörden in jedem Wirtschaftsjahr darüber, in welcher Woche sie mit der Verarbeitung beginnen. Diese Mitteilung muß den zuständigen Behörden spätestens fünf Arbeitstage vor Verarbeitungsbeginn zugehen. Diese Verpflichtung gilt als eingehalten, wenn der Wirtschaftsbeteiligte nachweist, daß er die Mitteilung mindestens acht Tage vor Ablauf des vorgenannten Termins abgeschickt hat.
(2) In außergewöhnlichen und ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten Mitteilungen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist annehmen. In solchen Fällen wird jedoch keine Beihilfe gewährt für die Mengen, die bereits verarbeitet sind und bei denen die notwendige Prüfung der Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nach Auffassung der zuständigen Behörden nicht in zufriedenstellender Weise durchführbar ist.
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