Artikel 3 VO (EG) 97/504

(1) Verarbeiter, die die Produktionsbeihilfe in Anspruch nehmen möchten, setzen die zuständigen Behörden bis zum 15. Januar des Jahres, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, in dem die Beihilfe beantragt wird, durch schriftliche Mitteilung davon in Kenntnis, wobei sie alle von den Mitgliedstaaten erbetenen Angaben für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Kontrolle der Beihilferegelung machen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß

a)
die Angaben nur von neuen Verarbeitern zu machen sind, wenn sie die erforderlichen Auskünfte über die anderen Verarbeiter bereits erhalten haben, und
b)
sich die Mitteilungen auf ein Wirtschaftsjahr, mehrere Wirtschaftsjahre oder eine unbegrenzte Zeit erstrecken.

(2) Verarbeiter, die beihilfefähige Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), i) und l) für die Herstellung von Fruchtmischungen und Fertigsaucen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q) bzw. r) verwenden möchten, setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Beginn jedes Wirtschaftsjahrs über die Zusammensetzung der herzustellenden Erzeugnisse in Kenntnis und geben dabei das Nettogewicht aller Bestandteile an. Diese Zusammensetzung darf nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr geändert werden.

Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 werden diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt.

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