Artikel 4 VO (EG) 97/544
(1) Von der Anwendung dieser Verordnung sind die Erzeugnisse befreit, die sich auf dem Transportweg in die Gemeinschaft im Sinne von Absatz 2 befinden.
(2) Erzeugnisse auf dem Transportweg in die Gemeinschaft sind Erzeugnisse, die
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das Ursprungsland verlassen haben, bevor diese Verordnung in Anwendung gebracht wurde
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mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort im Ursprungsland bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und ausgestellt wurde, bevor diese Verordnung in Anwendung gebracht wurde.
(3) Die Betreffenden erbringen den Zollbehörden den Nachweis, daß die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
Die Behörden können jedoch anerkennen, daß die Erzeugnisse das Ursprungsland verlassen haben, bevor diese Verordnung in Anwendung gebracht wurde, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:
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Im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, daß die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist;
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im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslandes vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde;
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im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Transportdokument;
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im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Datum angenommen hat.
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