Artikel 4 VO (EG) 97/669

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres unterliegen die Einfuhren der in den Anhängen II und III aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern in die Gemeinschaft Plafonds bzw. einer gemeinschaftlichen Überwachung.

Die Bezeichnung der in Unterabsatz 1 genannten Waren, die Höhe der Plafonds und die Zollsätze sind in den genannten Anhängen angegeben.

(2) Auf die Plafonds sind die Waren anzurechnen, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine Warenverkehrsbescheinigung entsprechend Artikel 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich vorliegt.

Eine Ware kann auf den Plafond nur dann angerechnet werden, wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem Tag vorgelegt wird, von dem an die Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden ist.

Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 angerechneten Einfuhren festgestellt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig innerhalb der in Absatz 4 vorgeschriebenen Fristen die nach Maßgabe der vorstehenden Modalitäten getätigten Einfuhren mit.

(3) Sind die Plafonds erreicht,. so kann die Kommission durch Verordnung die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wiedereinführen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 15. Tag jeden Monats Übersichten über die im Lauf des Vormonats erfolgten Anrechnungen.

(5) Die statistische Überwachung der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse erfolgt auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage der Einfuhren, die nach Maßgabe von Absatz 2 Unterabsatz 1 angerechnet und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1172/95 und (EWG) Nr. 2658/87 mitgeteilt worden sind.

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