ANHANG VO (EG) 97/831

NORMEN FÜR AVOCADOS

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Avocados der aus Persea americana Mill. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Parthenokarpe Früchte und Avocados für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Avocados nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen Avocados vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

ganz;

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

praktisch frei von Schädlingen;

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

frei von Schäden durch niedrige Temperaturen;

mit Stiel bis zu 10 mm Länge, der glatt abgeschnitten sein muß, jedoch wird ein fehlender Stiel nicht als Mangel angesehen, wenn die Stielansatzstelle trocken und unbeschädigt ist;

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Avocados müssen fest und sorgfältig gepflückt worden sein. Entwicklung und Zustand der Avocados müssen so sein, daß sie

Transport und Hantierung aushalten und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

Aa.
Reife

Die Entwicklung der Avocados sollte ein physiologisches Stadium erreicht haben, das die Fortsetzung des Reifeprozesses bis zum Abschluss ermöglicht. Die Früchte müssen folgenden Mindestgehalt an Trockensubstanz aufweisen, der durch Trocknung bis zur Gewichtskonstanz bestimmt wird:

21 % bei der Sorte Hass,

20 % bei den Sorten Fuerte, Pinkerton, Reed und Edranol,

19 % bei anderen Sorten, ausgenommen westindische Sorten, die einen niedrigeren Trockensubstanzgehalt aufweisen dürfen.

Die reifen Früchte dürfen keinen bitteren Geschmack aufweisen.

B.
Klasseneinteilung

Avocados werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i)
Klasse „Extra”

Avocados dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Hinsichtlich Form und Färbung müssen sie die Merkmale der Sorte aufweisen.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Sofern der Stiel vorhanden ist, muß er unbeschädigt sein.

ii)
Klasse I

Avocados dieser Klasse müssen von guter Qualität sein und müssen die für die Sorte typische Färbung und Form aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

leichte Form- und Farbfehler;

leichte Schalenfehler (Verkorkungen, verkorkte Lentizellen) und Sonnenbrand bis zu einer Fläche von insgesamt höchstens 4 cm2.

Keinesfalls dürfen die Fehler das Fruchtfleisch beeinträchtigen.

Sofern der Stiel vorhanden ist, kann er leicht beschädigt sein.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Avocados, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Avocados ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

Form- und Farbfehler;

Schalenfehler (Verkorkungen, verkorkte Lentizellen) und Sonnenbrand bis zu einer Fläche von insgesamt höchstens 6 cm2.

Keinesfalls dürfen die Fehler das Fruchtfleisch beeinträchtigen.

Sofern der Stiel vorhanden ist, kann er beschädigt sein.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem Gewicht der Frucht bestimmt; es gilt folgende Größenskala:
Gewichtsskala (in g)Größenkode
781 — 12204
576 — 7806
461 — 5758
366 — 46010
306 — 36512
266 — 30514
236 — 26516
211 — 23518
191 — 21020
171 — 19022
156 — 17024
146 — 15526
136 — 14528
125 — 13530
80 — 125 (nur Sorte Hass)S(*)
Das Mindestgewicht der Avocados beträgt 125 g, ausgenommen bei der Sorte Hass, für die es 80 g beträgt.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse „Extra”

5 % nach Anzahl oder Gewicht Avocados, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)
Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Avocados, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

iii)
Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Avocados, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Avocados, die in bezug auf die angegebene Größe der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Größenspanne entsprechen.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß einheitlich sein und darf nur Avocados gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleicher Färbung(1) und gleicher Größe umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Die Avocados müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farben bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„Avocados” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

Name der Sorte.

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse;

Größe, ausgedrückt durch Mindest- und Höchstgewicht;

Kodenummer der Größenskala und Stückzahl, wenn diese nicht mit der Kodenummer übereinstimmt, oder — wahlfrei — Kodenummer der Größenskala und Nettogewicht des Packstücks.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(*)

Der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in einem Packstück darf 25 g nicht überschreiten.

(1)

Bei dunkelschaligen Sorten wird ein Veränderung der Farbe nicht als Mangel betrachtet, die Früchte jedes Packstücks müssen jedoch zum Zeitpunkt des Versands eine einheitliche Färbung aufweisen.

(2)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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