Artikel 7a VO (EG) 98/2533
Weitergabe nicht vertraulicher Daten vom ESZB an das ESS
Unbeschadet des Artikels 2a gibt ein Mitglied des ESZB nicht vertrauliche Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellte Daten, auf Anfrage an das ESS weiter, wenn die angeforderten Daten erforderlich sind und in aggregierter Form in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit oder von gemeinsamem Interesse zur Verfügung stehen und für die Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Stelle des ESS erforderlich sind.
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