Artikel 164 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung kann die Kommission beschließen, Behörden von Empfängerdrittländern mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen zu beauftragen, nachdem sie festgestellt hat, dass das Empfängerdrittland oder die Empfängerdrittländer in der Lage sind, bei der Bewirtschaftung von Gemeinschaftsmitteln folgende Voraussetzungen, entsprechend dem vereinbarten Grad der Dezentralisierung ganz oder teilweise zu erfüllen:

a)
effektive Trennung von Anweisungs- und Zahlungsfunktion;
b)
effizientes System zur internen Kontrolle der Bewirtschaftungsvorgänge;
c)
hinsichtlich der Unterstützung von Projekten: Verfahren der besonderen Rechnungslegung zum Nachweis der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln; hinsichtlich der sonstigen Arten von Unterstützung: eine alljährlich der Gemeinschaft zu übermittelnde Bescheinigung über den Bereich der betreffenden Ausgaben;
d)
eine einzelstaatliche Einrichtung für ein unabhängiges externes Audit;
e)
transparente, nicht diskriminierende Vergabeverfahren zur Vorbeugung gegen Interessenkonflikte.

(2) Das betreffende Empfängerdrittland muss sich zur Einhaltung von Artikel 53 Absatz 6 verpflichten.

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