Artikel 180 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Einigt sich der Rat vor dem 31. Dezember 2006 nicht anhand eines etwaigen Vorschlags der Kommission auf eine andere Behandlung der negativen Agrarausgaben im Haushaltsplan, so werden diese ab dem 1. Januar 2007 durch Einnahmen ersetzt, die insgesamt dem EAGFL zugewiesen werden.

(2) Für den Fall, dass gemäß Absatz 1 die negativen Ausgaben durch zugewiesene Einnahmen ersetzt werden, erhält ab dem 1. Januar 2007

a)
der erste Satz des Artikels 42 folgende Fassung: „Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen oder Negativausgaben veranschlagt werden” ;
b)
Artikel 154 folgende Fassung: „Die von diesem Titel betroffenen zweckgebundenen Einnahmen werden dem EAGFL, Abteilung Garantie, und zwar entsprechend ihrer Herkunft entweder für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder für die Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der flankierenden Maßnahmen zugewiesen.”

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