Artikel 16 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Mittelübertragungsverfahren (Artikel 22 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Jedes Organ kann der Haushaltsbehörde vorschlagen, innerhalb seines Einzelplans von Titel zu Titel mehr als 10 % des Mittelansatzes der Linie zu übertragen, bei der Mittel entnommen werden sollen. Die anderen Organe unterrichten davon die Kommission.

Diese Mittelübertragungen erfolgen nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 der Haushaltsordnung.

(2) Jedes Organ kann innerhalb seines Einzelplans Mittelübertragungen innerhalb einzelner Artikel vornehmen.

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