Artikel 28 VO (EU) 2010/1031

Aufgaben der gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform

(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen:

a)
Gewährleistung des Zugangs zu den Versteigerungen gemäß den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung der Bestellungsverträge;
b)
Durchführung der Versteigerungen gemäß den Artikeln 4 bis 7;
c)
Verwaltung des Auktionskalenders gemäß den Artikeln 8 bis 14;
d)
Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse gemäß Artikel 61;
e)
nach den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung der Bestellungsverträge, unbeschadet der Artikel 44 bis 50, Bereitstellung des Clearing- oder Abrechnungssystems, das erforderlich ist für:

i)
die Bearbeitung der Zahlungen von Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern und die Verteilung der Auktionserlöse an den Auktionator,
ii)
die Lieferung der versteigerten Zertifikate an die erfolgreichen Bieter oder deren Rechtsnachfolger,
iii)
die Verwaltung der Sicherheiten, einschließlich etwaiger Einschüsse, die der Auktionator oder Bieter hinterlegt hat;

f)
Weitergabe von Informationen über die Durchführung der Versteigerungen an die Auktionsaufsicht, damit diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 53 wahrnehmen kann;
g)
Beobachtung des Verlaufs der Versteigerungen, Mitteilung von Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, Anwendung von Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren, gemäß den Regeln, die auf dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt gelten, in der Fassung des Bestellungsvertrags.

(2) Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch eine gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein.

(3) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 gelten Artikel 16 Absätze 2 und 3, die Artikel 17, 19, 20 und 21, die Artikel 36 bis 43, die Artikel 54, 55 und 56, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 nicht für Versteigerungen, die von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.

(4) Absatz 3 schließt nicht aus, dass Artikel 36 Absatz 1 auf von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführte Versteigerungen von Zertifikaten in Form von 2-Tage-Spots oder 5-Tage-Futures Anwendung findet, die Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG sind, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist, Artikel 36 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführt hat oder wenn eine solche Durchführung für die Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 nicht notwendig ist.

(5) Absatz 3 schließt nicht aus, dass Artikel 36 Absatz 2 und die Artikel 37 bis 43 für von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführte Versteigerungen von Zertifikaten in Form von 2-Tage-Spots oder 5-Tage-Futures gelten, die keine Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG sind, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist, Artikel 43 dieser Verordnung durchgeführt hat oder wenn eine solche Durchführung für die Anwendung von Artikel 43 nicht notwendig ist.

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