ANHANG IV VO (EU) 2010/1060

Technische Unterlagen

1.
Die in Artikel 3 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen umfassen:

a)
Name und Anschrift des Lieferanten;
b)
eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells;
c)
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
d)
gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;
e)
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;
f)
technische Parameter für Messungen gemäß Anhang VIII:

i)
Gesamtabmessungen;
ii)
gesamter Raumbedarf im Betrieb;
iii)
Nenn-Bruttoinhalt(e)
iv)
Nutzinhalt(e) und Gesamtnutzinhalt(e);
v)
Sternekennzeichnung(en) des Gefriergut-Lagerfachs/der Gefriergut-Lagerfächer;
vi)
Entfrostungstyp;
vii)
Lagertemperatur;
viii)
Energieverbrauch;
ix)
Temperaturanstiegszeit;
x)
Gefriervermögen;
xi)
Leistungsaufnahme;
xii)
Luftfeuchtigkeit des Weinlagerfachs;
xiii)
Luftschallemissionen;

g)
die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VIII.

2.
Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Kühlgeräten ermittelt, sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen haben auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltskühlgerätemodelle zu umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.