ANHANG V VO (EU) 2010/1060

In Fällen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bereitzustellende Informationen

1.
Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

a)
Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang IX;
b)
jährlicher Energieverbrauch (AEC) in kWh/Jahr gemäß Anhang VIII Nummer 3 (2), aufgerundet auf die nächste Ganzzahl;
c)
Nutzinhalt jedes Fachs und gegebenenfalls anwendbare Sternekennzeichnung gemäß Anhang II Nummer 1 (1) Ziffer VI;
d)
„Klimaklasse” gemäß Anhang VIII Nummer 1 Tabelle 3;
e)
Luftschallemissionen in dB(A) re1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet;
f)
falls das Modell ein Einbaugerät ist, eine entsprechende Angabe;
g)
für Weinschränke ist die folgende Angabe zu machen: „Dieses Gerät ist ausschließlich zur Lagerung von Wein bestimmt.” Dies gilt weder für Haushaltskühlgeräte, die nicht speziell für die Weinlagerung ausgelegt sind, aber dennoch für diesen Zweck verwendet werden können, noch für Haushaltskühlgeräte, die über ein Weinlagerfach in Kombination mit einem Fach anderer Art verfügen.

2.
Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang III bereitzustellen.
3.
Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.

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