ANHANG VI VO (EU) 2010/1060

Messungen

1. Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen unter Verwendung eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorgenommen, das dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trägt; dies schließt Methoden gemäß Dokumenten ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

2.
ALLGEMEINE PRÜFBEDINGUNGEN

Es gelten die folgenden allgemeinen Prüfbedingungen:
(1)
Falls Heizelemente zur Verhinderung der Kondensation vorhanden sind, die vom Endnutzer ein- und ausgeschaltet werden können, sind diese einzuschalten und, sofern sie einstellbar sind, auf die größte Heizleistung einzustellen;
(2)
falls Vorrichtungen für die Entnahme durch die geschlossene Tür (beispielsweise Eiswürfel- oder Getränkespender) vorhanden sind, die vom Endnutzer ein- und ausgeschaltet werden können, sind diese für die Energieverbrauchsmessung einzuschalten, aber nicht in Betrieb zu nehmen;
(3)
bei Mehrzweckgeräten und -fächern ist bei der Energieverbrauchsmessung als Lagertemperatur die Nenntemperatur des kältesten Fächertyps zu verwenden, die für den normalen Dauerbetrieb gemäß Herstelleranweisungen angegeben ist;
(4)
die Ermittlung des Energieverbrauchs eines Haushaltskühlgeräts erfolgt in der kältesten Konfiguration gemäß Herstelleranweisungen für den normalen Dauerbetrieb eines „sonstigen Fachs” , wie in Anhang VIII Tabelle 5 festgelegt.

3.
TECHNISCHE PARAMETER

Die folgenden Parameter sind zu ermitteln:
a)
„Gesamtabmessungen” auf ganze Millimeter gerundet;
b)
„Gesamtraumbedarf im Betrieb” auf ganze Millimeter gerundet;
c)
„Bruttogesamtinhalt(e)” auf ganze Kubikdezimeter (Liter) gerundet;
d)
„Nutzinhalt(e) und Gesamtnutzinhalt(e)” auf ganze Kubikdezimeter (Liter) gerundet;
e)
„Entfrostungstyp” ;
f)
„Lagertemperatur” ;
g)
„Energieverbrauch” in Kilowattstunden je 24 Stunden (kWh/24h) auf drei Dezimalstellen;
h)
„Temperaturanstiegszeit” ;
i)
„Gefriervermögen” ;
j)
„Luftfeuchtigkeit im Weinlagerfach” als Prozentangabe gerundet auf die nächste Ganzzahl; und
k)
Luftschallemissionen.

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