ANHANG VII VO (EU) 2010/1060

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 3 und 4 festgelegten Anforderungen unterziehen die Behörden der Mitgliedstaaten ein einzelnes Haushaltskühlgerät einer Prüfung. Entsprechen die gemessenen Parameter nicht den vom Lieferanten angegebenen Werten innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreite, sind die Messungen an drei weiteren Haushaltskühlgeräten vorzunehmen. Das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei weiteren Haushaltskühlgeräte muss den Anforderungen innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bandbreiten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, gelten das betreffende Modell und alle anderen gleichwertigen Haushaltskühlgerätemodelle als nicht den Anforderungen entsprechend. Zusätzlich zu dem Verfahren des Anhangs VI verwenden die Mitgliedstaaten zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen; dies schließt Methoden gemäß Dokumenten ein, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Tabelle 1

Messgröße Prüftoleranzen
Nenn-Bruttoinhalt Der Messwert darf den Nennwert(*) nicht um mehr als 1 l oder 3 % unterschreiten, wobei der jeweils größere Wert maßgeblich ist.
Nenn-Nutzinhalt Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 1 l oder 3 % unterschreiten, wobei der jeweils größere Wert maßgeblich ist. Sind die Rauminhalte des Kellerfachs und des Lagerfachs für frische Lebensmittel durch den Nutzer untereinander anpassbar, gilt die Toleranz bei der Einstellung des Kellerfachs auf den kleinsten Rauminhalt.
Gefriervermögen Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
Energieverbrauch Der Messwert darf den Nennwert (E24h) nicht um mehr als 10 % überschreiten.
Weinschränke Der Messwert für die relative Luftfeuchtigkeit darf den Nennbereich nicht um mehr als 10 % überschreiten.
Luftschallemissionen Der Messwert muss dem Nennwert entsprechen.

Fußnote(n):

(*)

„Nennwert” ist ein vom Hersteller angegebener Wert.

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