ANHANG III VO (EU) 2010/1062

Produktdatenblatt

1.
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Fernsehgeräts sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

a)
Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
b)
Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Fernsehgerätemodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder des gleichen Lieferantennamens unterscheidet;
c)
Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I, Tabelle 1; sofern für das Fernsehgerät ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vergeben wurde, kann dies mit angegeben werden;
d)
sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimeter und Zoll;
e)
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand, gemessen nach dem Verfahren gemäß Anhang VII;
f)
der gemäß Anhang II berechnete jährliche Energieverbrauch in kWh/Jahr, gerundet auf die erste Ganzzahl. Dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch XYZ kWh/Jahr, auf der Grundlage eines täglich vierstündigen Betriebs des Fernsehgeräts an 365 Tagen. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Fernsehgerätes ab.” ;
g)
Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und Aus-Zustand, jeweils gemessen nach dem Verfahren gemäß Anhang VII;
h)
Bildschirmauflösung in physischer horizontaler und vertikaler Pixelzahl.

2.
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Fernsehgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken.
3.
Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder schwarz/weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

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