ANHANG III VO (EU) 2010/1062
Produktdatenblatt
- 1.
-
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Fernsehgeräts sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
- a)
- Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
- b)
- Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Fernsehgerätemodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder des gleichen Lieferantennamens unterscheidet;
- c)
- Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I, Tabelle 1; sofern für das Fernsehgerät ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vergeben wurde, kann dies mit angegeben werden;
- d)
- sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimeter und Zoll;
- e)
- Leistungsaufnahme im Ein-Zustand, gemessen nach dem Verfahren gemäß Anhang VII;
- f)
- der gemäß Anhang II berechnete jährliche Energieverbrauch in kWh/Jahr, gerundet auf die erste Ganzzahl. Dieser ist anzugeben als: „Energieverbrauch XYZ kWh/Jahr, auf der Grundlage eines täglich vierstündigen Betriebs des Fernsehgeräts an 365 Tagen. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Fernsehgerätes ab.” ;
- g)
- Leistungsaufnahme im Bereitschafts- und Aus-Zustand, jeweils gemessen nach dem Verfahren gemäß Anhang VII;
- h)
- Bildschirmauflösung in physischer horizontaler und vertikaler Pixelzahl.
- 2.
- Ein Datenblatt kann eine Reihe von Fernsehgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken.
- 3.
- Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder schwarz/weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
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