Artikel 1 VO (EU) 2010/1244
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Teil 1 erhält der Eintrag „PORTUGAL” folgende Fassung:
PORTUGAL
Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 vorgenommen wird. - b)
-
In Teil 2 wird folgender neue Eintrag nach dem Eintrag „POLEN” eingefügt:
PORTUGAL
Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 (öffentliches kapitalfundiertes System).
- 2.
-
In Anhang IX, Teil I wird der Eintrag „NIEDERLANDE” wie folgt geändert:
- a)
- Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO) wird ersetzt durch Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in seiner geänderten Fassung (WAO).
- b)
- Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ) wird ersetzt durch Gesetz vom 24. April 1997 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbstständigen in seiner geänderten Fassung (WAZ).
- c)
- Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW) wird ersetzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW).
- d)
- Das Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA) wird ersetzt durch Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA).
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