ANHANG I VO (EU) 2010/440

Gebühren für einen Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:

Abschnitt 1
Standardgebühr für einen Stoff in bis zu fünf Gemischen

4000 EUR

Abschnitt 2
Ermäßigte Gebühren für KMU für einen Stoff in bis zu fünf Gemischen

2.1
Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

2800 EUR

2.2
Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

1600 EUR

2.3
Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

400 EUR

Abschnitt 3
Gebühr für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung je Gruppe von zehn weiteren Gemischen

3.1
Standardgebühr

500 EUR

3.2
Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

350 EUR

3.3
Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

200 EUR

3.4
Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

100 EUR

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