ANHANG I VO (EU) 2010/440
Gebühren für einen Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:
-
Abschnitt 1 –
-
Standardgebühr für einen Stoff in bis zu fünf Gemischen
4000 EUR- Abschnitt 2 –
- Ermäßigte Gebühren für KMU für einen Stoff in bis zu fünf Gemischen
- 2.1
- Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen
2800 EUR- 2.2
- Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen
1600 EUR- 2.3
- Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen
400 EUR- Abschnitt 3 –
- Gebühr für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung je Gruppe von zehn weiteren Gemischen
- 3.1
- Standardgebühr
500 EUR- 3.2
- Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen
350 EUR- 3.3
- Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen
200 EUR- 3.4
- Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen
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