Artikel 11 VO (EU) 2010/583

Erläuterung der Kosten und Erklärung zu ihrem Stellenwert

(1) Der Abschnitt „Kosten” enthält eine erläuternde Beschreibung jeder in der Tabelle aufgeführten Kostenkategorie, einschließlich der folgenden Informationen:

a)
in Bezug auf die Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge:

i)
Es ist deutlich zu machen, dass es sich bei den Kosten stets um die Höchstwerte handelt, da der Anleger in einigen Fällen weniger zahlen kann;
ii)
es ist eine Erklärung dahingehend aufzunehmen, dass der Anleger über die aktuellen Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge von seinem Finanzberater oder der für ihn zuständigen Stelle informiert werden kann;

b)
hinsichtlich der „laufenden Kosten” eine Erklärung dahingehend, dass sie sich für das am [Monat/Jahr] endende Jahr auf die Vorjahreswerte stützen und gegebenenfalls von Jahr zu Jahr schwanken können.

(2) Der Abschnitt „Kosten” enthält eine Erklärung zum Stellenwert der Kosten, aus der hervorgeht, dass die vom Anleger getragenen Kosten auf die Funktionsweise des OGAW verwendet werden, einschließlich der Vermarktung und des Vertriebs der OGAW-Anteile, und diese Kosten das potenzielle Anlagewachstum beschränken.

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