Artikel 12 VO (EU) 2010/583

Zusatzanforderungen

(1) Alle Elemente der Kostenstruktur sind so klar wie möglich darzustellen, so dass sich die Anleger ein Bild vom kombinierten Kosteneffekt machen können.

(2) Sollten sich die Portfoliotransaktionskosten aufgrund der vom OGAW gewählten Strategie erheblich auf die Renditen auswirken, ist dies im Abschnitt „Ziele und Anlagepolitik” gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e anzugeben.

(3) An die Wertentwicklung des Fonds gebundene Gebühren sind gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c offen zu legen. Die Höhe dieser während des letzten OGAW-Geschäftsjahres berechneten Gebühr ist als Prozentzahl anzugeben.

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