Artikel 13 VO (EU) 2010/583

Sonderfälle

(1) Kann ein neuer OGAW den Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nicht nachkommen, werden die laufenden Kosten auf der Grundlage der erwarteten Gesamtkosten geschätzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den folgenden Fällen:

a)
für Fonds, die eine Pauschalgebühr erheben, die stattdessen veranschlagt wird;
b)
für Fonds, die eine Ober- oder Höchstgrenze festlegen, die stattdessen veranschlagt wird, sofern sich die Verwaltungsgesellschaft zur Einhaltung der veröffentlichten Zahl und zur Zahlung sämtlicher sonstiger Kosten verpflichtet, die ansonsten die Ober- oder Höchstgrenze übersteigen würden.

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