Artikel 23 VO (EU) 2010/583

Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung

(1) Geht aus einer in Artikel 22 genannten Überprüfung hervor, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger geändert werden muss, ist unverzüglich eine überarbeitete Fassung zur Verfügung zu stellen.

(2) Resultiert eine Änderung aus dem erwarteten Ergebnis einer Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich Änderungen des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Investmentgesellschaft, ist die überarbeitete Fassung des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger vor dem Wirksamwerden der Änderungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der angemessen überarbeiteten Darstellung der früheren Wertentwicklung des OGAW, ist spätestens 35 Arbeitstage nach dem 31. Dezember jeden Jahres zu veröffentlichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.