Artikel 24 VO (EU) 2010/583

Wesentliche Änderungen der Kostenstruktur

(1) Die Informationen über die Kosten spiegeln jede Änderung der Kostenstruktur auf angemessene Art und Weise wider, die zu einer Anhebung des zulässigen Höchstbetrags einer vom Anleger zu entrichtenden einmaligen Gebühr führt.

(2) Sind die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b berechneten „laufenden Kosten” nicht mehr verlässlich, schätzt die Verwaltungsgesellschaft stattdessen eine Zahl, von der sie realistischerweise annimmt, dass sie für den Betrag, der dem OGAW in Zukunft in Rechnung gestellt werden dürfte, indikativ ist.

Diese Änderung der Grundlage wird mit folgender Erklärung bekannt gegeben:

„Bei den an dieser Stelle ausgewiesenen laufenden Kosten handelt es sich um eine Kostenschätzung. [Kurze Erläuterung einfügen, warum ein Schätzwert anstelle einer ex post-Zahl verwendet wird.] Der OGAW-Jahresbericht für jedes Geschäftsjahr enthält Einzelheiten zu den genauen berechneten Kosten.”

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