Artikel 25 VO (EU) 2010/583

Teilfonds

(1) Besteht ein OGAW aus zwei oder mehreren Teilfonds, ist für jeden Teilfonds ein gesondertes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen.

(2) Jedes in Absatz 1 genannte Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger hat im Abschnitt „Praktische Informationen” folgende Angaben zu enthalten:

a)
Hinweis darauf, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger einen OGAW-Teilfonds beschreibt, und dass der Prospekt und die regelmäßigen Berichte gegebenenfalls für den gesamten OGAW erstellt werden, der am Anfang des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger genannt wird;
b)
Angabe, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines jeden Teilfonds rechtlich voneinander getrennt sind und wie sich dies auf den Anleger auswirken könnte;
c)
Angabe, ob der Anleger das Recht hat, seine Anlage in Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds umzuwandeln, und wenn ja, wo Informationen über den Anteiltausch erhältlich sind.

(3) Legt die Verwaltungsgesellschaft für den Anleger eine Gebühr für den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anteiltausch fest, die sich von der Standardgebühr für den Kauf oder Verkauf von Anteilen unterscheidet, ist diese Gebühr gesondert im Abschnitt „Kosten” des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger auszuweisen.

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