Artikel 30 VO (EU) 2010/583
Abschnitt „Kosten”
Die Beschreibung der Kosten trägt sämtlichen Kosten Rechnung, die dieser OGAW selbst als Anleger in zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen zu tragen hat. So sind insbesondere alle Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge sowie alle laufenden Kosten, die von den zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen belastet werden, bei der Berechnung der eigenen laufenden Kosten des OGAW mitzuberücksichtigen.
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