Artikel 31 VO (EU) 2010/583

Abschnitt „Ziele und Anlagepolitik”

(1) Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Feeder-OGAW im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie 2009/65/EG enthält in der Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik Angaben über den Teil der in den Master-OGAW investierten Vermögenswerte des Feeder-OGAW.

(2) Zudem sind die Ziele und die Anlagepolitik des Master-OGAW zu erläutern, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines der folgenden Bestandteile:

i)
Angabe, dass die Anlagerenditen des Feeder-OGAW denen des Master-OGAW sehr ähnlich sein werden, oder
ii)
Erläuterung, wie und warum sich die Anlagerenditen des Feeder-OGAW und des Master-OGAW unterscheiden.

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