Artikel 34 VO (EU) 2010/583

Abschnitt „Praktische Informationen”

(1) Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Feeder-OGAW enthält im Abschnitt „Praktische Informationen” spezifische Angaben zum Feeder-OGAW.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:

a)
eine Erklärung dahingehend, dass der Prospekt des Master-OGAW, das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger sowie die regelmäßigen Berichte und Abschlüsse den Anlegern des Feeder-OGAW auf Anfrage übermittelt werden, auf welche Weise sie erlangt werden können und in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen;
b)
Angabe, ob die unter Buchstabe a genannten Unterlagen nur als Kopie in Papierform oder auch auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen und ob Gebühren für Unterlagen erhoben werden, die nicht gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG kostenlos zur Verfügung gestellt werden;
c)
Angabe, ob der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als der Feeder-OGAW niedergelassen ist und ob dies die steuerliche Behandlung des Feeder-OGAW beeinflusst. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

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