Artikel 43 VO (EU) 2010/920

Übertragung von Zertifikaten durch Kontoinhaber

(1) Vorbehaltlich von Absatz 2 überträgt das Unionsregister im Auftrag eines Kontoinhabers Zertifikate, die im Konto dieses Kontoinhabers im Unionsregister verbucht sind, auf ein beliebiges anderes Konto im Unionsregister, es sei denn, die Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos oder den Zertifikatetyp, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Empfängerkonto verbucht werden kann, verhindert.

(2) Ab 30. Juni 2012 können von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiber-konten, Personenkonten und Handelsplattformen Zertifikate nur auf ein Konto auf der gemäß Artikel 21a festgelegten Liste von Vertrauenskonten übertragen werden.

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