Artikel 44 VO (EU) 2010/920
Übertragung von Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber
(1) Vorbehaltlich von Absatz 2 überträgt das Unionsregister im Auftrag eines Kontoinhabers Kyoto-Einheiten, die im Konto dieses Kontoinhabers im Unionsregister verbucht sind, auf ein beliebiges anderes Konto im Unionsregister oder in einem KP-Register, es sei denn, die Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos oder den Kyoto-Einheitentyp, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Empfängerkonto verbucht werden kann, verhindert.
(2) Ab 30. Juni 2012 können von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiber-konten, Personenkonten und Handelsplattformen Kyoto-Einheiten nur auf ein Konto auf der gemäß Artikel 21a festgelegten Liste von Vertrauenskonten übertragen werden.
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