Artikel 45 VO (EU) 2010/920
Mindestguthaben von Kapitel-III-Zertifikaten in Besitzkonten im Unionsregister, die von ein und demselben Mitgliedstaat verwaltet werden
(1) Würde eine von einem Kontoinhaber vorgeschlagene Übertragung von Zertifikaten gemäß Artikel 43 dazu führen, dass die Summe aller Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in den vom nationalen Verwalter eines bestimmten Mitgliedstaats verwalteten Konten des Unionsregister gehalten werden, abzüglich der Menge Kyoto-Einheiten, die zu diesem Zeitpunkt im KP-Register des betreffenden Mitgliedstaats außerhalb des EHS-AAU-Depot-Kontos und des Löschungskontos gehalten werden, kleiner als die Summe der Kyoto-Einheiten ist, die gemäß dem Beschluss 11/CMP.1 als Reserve für den Verpflichtungszeitraum im KP-Register des betreffenden Mitgliedstaats gehalten werden muss, so lehnt das EUTL die vorgeschlagene Übertragung ab.
(2) Würde eine von einem Kontoinhaber vorgeschlagene Übertragung von Zertifikaten gemäß Artikel 43 dazu führen, dass die Summe aller Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in den von den nationalen Verwaltern der 15 ältesten Mitgliedstaaten verwalteten Konten des Unionsregisters gehalten werden, abzüglich der Menge Kyoto-Einheiten, die zu diesem Zeitpunkt in den KP-Registern des jeweiligen Mitgliedstaats außerhalb der EHS-AAU-Depot-Konten und der Löschungskonten gehalten werden, kleiner als die Summe der Kyoto-Einheiten ist, die gemäß dem Beschluss 11/CMP.1 als Reserve der Europäischen Union für den Verpflichtungszeitraum in den KP-Registern dieser Mitgliedstaaten gehalten werden muss, so lehnt des EUTL die vorgeschlagene Übertragung ab.
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