Artikel 46 VO (EU) 2010/920

Abgabe von Zertifikaten

(1) Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber geben Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

a)
eine bestimmte Anzahl Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 von dem betreffenden Anlagenbetreiberkonto oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate zu übertragen;
b)
die Anzahl und den Typ der für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers übertragenen Zertifikate als abgegeben zu erfassen.

(2) Kapitel-II-Zertifikate können nur von Luftfahrzeugbetreibern abgegeben werden.

(3) Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.

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