Artikel 1 VO (EU) 2011/1214

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„teilnehmende Mitgliedstaaten” die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist;
b)
„grenzüberschreitender Straßentransport von Euro-Bargeld” den gewerbsmäßigen Transport von Euro-Banknoten oder -Münzen durch ein CIT-Fahrzeug auf der Straße aus einem teilnehmenden Mitgliedstaat, der entweder gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung Dritter oder innerhalb eines Geldtransportunternehmens (im Folgenden „CIT-Unternehmen” ) zwecks Belieferung mit Euro-Banknoten oder -Münzen — oder deren Abholung — von einem oder mehreren Kunden in einem oder mehreren anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Herkunftsmitgliedstaat — unbeschadet des Transports von Bargeld in anderen Währungen als dem Euro im Umfang von höchstens 20 % des Gesamtwerts des im selben CIT-Fahrzeug transportierten Bargelds — erfolgt, wenn die Mehrheit der während desselben Tages von einem CIT-Fahrzeug durchgeführten Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats stattfindet, oder, im Falle von Direkttransporten, wenn der Transport zwischen zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten stattfindet;
c)
„Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte” eine von der Bewilligungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erteilte Lizenz, die den Inhaber zur Durchführung grenzüberschreitender Straßentransporte von Euro-Bargeld zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen berechtigt;
d)
„Bewilligungsbehörde” die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die für die Ausstellung der Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte zuständig ist;
e)
„Herkunftsmitgliedstaat” den teilnehmenden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das CIT-Unternehmen ansässig ist. Das CIT-Unternehmen wird als niedergelassen betrachtet, wenn es tatsächlich eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 49 AEUV auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur ausübt, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;
f)
„Aufnahmemitgliedstaat” einen oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten, in denen ein CIT-Unternehmen Euro-Bargeld zustellt/abholt und die nicht sein Herkunftsmitgliedstaat sind;
g)
„Durchfuhrmitgliedstaat” einen oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten, die nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat identisch sind und die das CIT-Fahrzeug durchfahren muss, um entweder den Aufnahmemitgliedstaat zu erreichen oder in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren;
h)
„tagsüber” in Bezug auf einen Transport einen Transport zwischen 6:00 und 22:00 Uhr;
i)
„CIT-Sicherheitspersonal” Angestellte mit dem Auftrag, das CIT-Fahrzeug zu fahren, in dem das Euro-Bargeld transportiert wird, oder das Transportgut zu schützen;
j)
„CIT-Fahrzeug” ein Fahrzeug, das für den gewerbsmäßigen Straßentransport von Euro-Bargeld eingesetzt wird;
k)
„unauffälliges Fahrzeug” ein CIT-Fahrzeug von normalem Aussehen, das keine eindeutigen Kennzeichen aufweist, die seine Zugehörigkeit zu einem CIT-Unternehmen oder die Verwendung für Euro-Bargeldtransporte erkennen lassen;
l)
„Direkttransport” den Transport von einem gesicherten Bereich zu einem anderen gesicherten Bereich ohne Zwischenstopps;
m)
„gesicherter Bereich” einen Bereich für die Zustellung/Abholung von Euro-Bargeld innerhalb eines Gebäudes, der durch entsprechende Ausrüstung (Einbruchsicherung, anti-intrusion systems) und durch Zugangskontrollsysteme gesichert ist;
n)
„gesicherter Raum” einen Raum innerhalb eines geschützten Bereichs, zu dem ein CIT-Fahrzeug Zugang hat und in dem es auf sichere Weise be- und entladen werden kann;
o)
„neutralisieren” einer Banknote das Unbrauchbarmachen oder Zerstören der Banknote durch Tinte oder sonstige Mittel gemäß Anhang II;
p)
„intelligentes Banknoten-Neutralisationssystem” oder „IBNS” ein System, das folgende Bedingungen erfüllt:

i)
der Banknotenbehälter bietet anhand eines Systems zur Neutralisation des Euro-Bargelds einen durchgängigen Schutz der Banknoten von einem gesicherten Bereich bis zum Ort der Euro-Bargeldzustellung bzw. vom Ort der Euro-Bargeldabholung bis zu einem gesicherten Bereich;
ii)
dem CIT-Sicherheitspersonal ist es nicht möglich, den Behälter außerhalb der vorprogrammierten Zeiten und/oder an anderen als den festgelegten Standorten zu öffnen oder die vorprogrammierten Zeiten und/oder festgelegten Standorte, zu bzw. an denen der Behälter geöffnet werden kann, zu ändern, sobald der Euro-Bargeldtransport begonnen hat;
iii)
der Behälter ist mit einem Mechanismus ausgestattet, der bei einem unbefugten Öffnungsversuch Banknoten dauerhaft neutralisiert, und
iv)
die Anforderungen des Anhangs II werden erfüllt;

q)
„End-to-end-IBNS” ein IBNS, das für den „End-to-End” -Einsatz ausgerüstet ist, das heißt, die Banknoten sind auch für das CIT-Sicherheitspersonal jederzeit unzugänglich und durchgängig von einem gesicherten Bereich bis zu einem anderen gesicherten Bereich oder bei Kassetten für Geldautomaten (ATM) oder andere Arten von Geldausgabeautomaten von einem gesicherten Bereich bis zum Innern des Geldautomaten bzw. der anderen Arten von Geldausgabeautomaten durch ein IBNS geschützt;
r)
„A1” und „B1” in Bezug auf Sprachkenntnisse die im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats festgelegten Niveaus gemäß Anhang VII;
s)
„EU-Amtssprachen” die Sprachen gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

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