Artikel 2 VO (EU) 2011/1214
Ausschlüsse
(1) Transporte von Euro-Banknoten und -Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie
- a)
- auf Rechnung von und zwischen nationalen Zentralbanken oder zwischen Banknotendruckereien und/oder Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt werden und
- b)
- durch eine Militär- und/oder Polizeieskorte gesichert sind.
(2) Transporte von ausschließlich Euro-Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie
- a)
- auf Rechnung von und zwischen nationalen Zentralbanken oder zwischen Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt werden und
- b)
- durch eine Militär- und/oder Polizeieskorte oder durch privates Sicherheitspersonal in gesonderten Fahrzeugen gesichert sind.
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