Artikel 2 VO (EU) 2011/1214

Ausschlüsse

(1) Transporte von Euro-Banknoten und -Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie

a)
auf Rechnung von und zwischen nationalen Zentralbanken oder zwischen Banknotendruckereien und/oder Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt werden und
b)
durch eine Militär- und/oder Polizeieskorte gesichert sind.

(2) Transporte von ausschließlich Euro-Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie

a)
auf Rechnung von und zwischen nationalen Zentralbanken oder zwischen Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt werden und
b)
durch eine Militär- und/oder Polizeieskorte oder durch privates Sicherheitspersonal in gesonderten Fahrzeugen gesichert sind.

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