Artikel 3 VO (EU) 2011/1214

Abfahrtsort, Höchstdauer und Zahl der Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen

(1) Die gemäß dieser Verordnung erfolgenden grenzüberschreitenden Transporte von Euro-Bargeld werden tagsüber durchgeführt.

(2) Ein CIT-Fahrzeug, das für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld eingesetzt wird, beginnt seine Fahrt in seinem Herkunftsmitgliedstaat und kehrt am selben Tag dorthin zurück.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Direkttransporte auch innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden, wenn der Nachttransport von Euro-Bargeld im Rahmen der nationalen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats erlaubt ist.

(4) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist die Zahl der Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen, die ein CIT-Fahrzeug in einem Aufnahmemitgliedstaat innerhalb desselben Tages durchführen kann, nicht begrenzt.

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