Artikel 4 VO (EU) 2011/1214
Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte
(1) Ein Unternehmen, das grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld durchführen möchte, muss bei der Bewilligungsbehörde in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte beantragen.
(2) Die nationale Bewilligungsbehörde erteilt die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte für einen Zeitraum von fünf Jahren, sofern das antragstellende Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- Es hat eine Zulassung für Geldtransporte in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder es kann, wenn der Mitgliedstaat über kein spezielles Zulassungsverfahren für CIT-Unternehmen verfügt, das über die allgemeinen Regeln für den Sicherheits- oder Transportsektor hinausgeht, nachweisen, dass es in seinem Herkunftsmitgliedstaat seit mindestens 24 Monaten vor der Antragstellung regelmäßig und ohne Verstöße gegen das einschlägige Recht dieses Mitgliedstaats Geldtransporte durchgeführt hat.
- b)
- Seine Manager und Vorstandsmitglieder dürfen keine einschlägigen Einträge in einem Strafregister haben und müssen, z. B. laut einschlägigen polizeilichen Registern, von gutem Leumund und integer sein.
- c)
- Es besitzt eine gültige Haftpflichtversicherung, die mindestens die Schäden an Leib und Eigentum Dritter abdeckt, unabhängig davon, ob das transportierte Bargeld von ihr abgedeckt ist.
- d)
- Das antragstellende Unternehmen, sein CIT-Sicherheitspersonal, die Fahrzeuge und die Sicherheitsverfahren, die von dem Unternehmen für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld angewendet bzw. eingesetzt werden, müssen dieser Verordnung oder — wo dies ausdrücklich von dieser Verordnung verlangt wird — dem nationalen Recht entsprechen, das speziell für den Transport von Bargeld gilt.
(3) Die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte wird nach dem Muster und entsprechend den Merkmalen gemäß Anhang I erstellt. Das CIT-Scherheitspersonal von CIT-Fahrzeugen, die für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld eingesetzt werden, muss den Kontrollbehörden jederzeit das Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte vorweisen können.
(4) Die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte berechtigt das Unternehmen, unter den Bedingungen dieser Verordnung grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld durchzuführen. Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist der Inhaber einer solchen Lizenz nicht verpflichtet, eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr zu besitzen.
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