Artikel 5 VO (EU) 2011/1214

CIT-Sicherheitspersonal

(1) CIT-Sicherheitskräfte müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)
Sie haben keine einschlägigen Einträge in einem Strafregister und müssen, z. B. laut einschlägigen polizeilichen Registern, von gutem Leumund und integer sein.
b)
Sie sind im Besitz eines ärztlichen Attests, das ihnen die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Gesundheit bescheinigt.
c)
Sie müssen eine Ad-hoc-Grundausbildung von mindestens 200 Stunden erfolgreich absolviert haben, Schulungen zur Verwendung von Schusswaffen nicht inbegriffen.

Die Mindestanforderungen an die Ad-hoc-Grundausbildung nach Buchstabe c sind in Anhang VI festgelegt. CIT-Sicherheitskräfte nehmen mindestens alle drei Jahre an weiteren Schulungen in den in Anhang VI Nummer 3 genannten Bereichen teil.

(2) Mindestens ein Mitglied des CIT-Sicherheitspersonals im CIT-Fahrzeug muss mindestens Sprachkenntnisse auf A1-Niveau für die Sprachen haben, die von den lokalen Behörden und der Bevölkerung im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat gesprochen werden. Das CIT-Fahrzeug muss ferner über das Kontrollzentrum des CIT-Unternehmens in stetiger Funkverbindung zu einer Person stehen, die mindestens Kenntnisse der von den lokalen Behörden und der Bevölkerung in den entsprechenden Gebieten des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats gesprochenen Sprache auf B1-Niveau hat, so dass zu jeder Zeit eine effiziente Kommunikation mit den nationalen Behörden sichergestellt ist.

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