Artikel 6 VO (EU) 2011/1214

Führen von Waffen

(1) In Bezug auf das Führen von Waffen und das maximal zulässige Kaliber muss das CIT-Sicherheitspersonal das Recht des Herkunftsmitgliedstaats, des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmestaats einhalten.

(2) Bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Recht eine Bewaffnung von CIT-Sicherheitspersonal nicht zulässig ist, müssen alle Waffen im Besitz von CIT-Sicherheitskräften in einer Waffensicherheitskassette an Bord verwahrt werden, die der europäischen Norm EN 1143-1 entspricht. Während der Fahrt durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats müssen die Waffen für die CIT-Sicherheitskräfte unzugänglich aufbewahrt werden. Bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Recht eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals zulässig ist, können sie aus der Waffensicherheitskassette entnommen werden; bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Recht eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals vorschreibt, müssen sie aus der Waffensicherheitskassette entnommen werden. Das Öffnen der Waffensicherheitskassette darf nur unter Einsatz einer Fernsteuerung durch das für das CIT-Fahrzeug zuständige Kontrollzentrum möglich sein und darf erst möglich sein, nachdem das Kontrollzentrum das CIT-Fahrzeug punktgenau geortet hat.

Die Auflagen gemäß Unterabsatz 1 gelten auch, wenn die Art oder das Kaliber der Waffe nach dem Recht des Durchfuhrmitgliedstaats oder des Aufnahmemitgliedstaats nicht zulässig ist.

(3) Fährt ein CIT-Fahrzeug, in dessen Herkunftsmitgliedstaat eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals nicht zulässig ist, in das Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Recht das CIT-Personal bewaffnet sein muss, so stellt das CIT-Unternehmen sicher, dass das an Bord befindliche CIT-Sicherheitspersonal mit den erforderlichen Waffen ausgestattet ist und die Mindestausbildungsanforderungen des Aufnahmemitgliedstaats erfüllt.

(4) CIT-Sicherheitskräfte, die bewaffnet sind oder in einem CIT-Fahrzeug fahren, in dem sich Waffen befinden, müssen einen professionellen Waffenschein oder eine professionelle Waffengenehmigung besitzen, die von den nationalen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats und/oder des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellt wurde, sofern diese Mitgliedstaaten eine Bewaffnung von CIT-Sicherheitskräften zulassen, und müssen sämtliche nationalen Anforderungen für diesen professionellen Waffenschein oder diese professionelle Waffengenehmigung erfüllen. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat den professionellen Waffenschein oder die professionelle Waffengenehmigung eines anderen Mitgliedstaats anerkennen.

(5) Die Mitgliedstaaten richten eine zentrale nationale Kontaktstelle ein, bei der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene CIT-Unternehmen einen professionellen Waffenschein oder eine professionelle Waffengenehmigung für ihr CIT-Sicherheitspersonal beantragen können. Bundesstaatlich aufgebaute Mitgliedstaaten können Kontaktstellen auf Ebene der Gliedstaaten einrichten. Die Mitgliedstaaten teilen dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Übermittlung der vollständigen Antragsunterlagen mit, wie über seinen Antrag entschieden wurde.

(6) Um es dem von einem CIT-Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, beschäftigten CIT-Sicherheitspersonal zu erleichtern, die nationalen Anforderungen für die Ausstellung eines professionellen Waffenscheins oder einer professionellen Waffengenehmigung zu erfüllen, sehen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer gleichwertigen Schulung für Berufswaffenträger, die in dem Mitgliedstaat absolviert wurde, in dem der Arbeitgeber des Antragstellers ansässig ist, vor. Ist dies nicht möglich, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die erforderliche Schulung für Berufswaffenträger in einer EU-Amtssprache, die eine Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Arbeitgeber des Antragstellers ansässig ist, in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet.

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