Artikel 7 VO (EU) 2011/1214
Ausrüstung des CIT-Fahrzeugs
(1) CIT- Fahrzeuge müssen mit einem weltweiten Navigationssystem ausgerüstet sein. Das Kontrollzentrum des CIT-Unternehmens muss die eigenen Fahrzeuge durchgängig punktgenau lokalisieren können.
(2) CIT-Fahrzeuge müssen mit geeigneten Kommunikationsmitteln ausgerüstet sein, die zu jeder Zeit eine Kontaktaufnahme mit dem Kontrollzentrum des CIT-Unternehmens, zu dem die Fahrzeuge gehören, und zu den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen. Die Notrufnummern, unter denen Verbindung mit den Polizeibehörden im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen werden kann, müssen an Bord der Fahrzeuge verfügbar sein.
(3) CIT-Fahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass Zeit und Ort sämtlicher Euro-Bargeldzustellungen/-abholungen registriert werden können, damit jederzeit der Anteil der Euro-Bargeldzustellungen/Abholungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b überprüft werden kann.
(4) Bei CIT-Fahrzeugen, die mit IBNS ausgerüstet sind, muss das eingesetzte IBNS Anhang II entsprechen und in einem teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassen sein. Unternehmen, die grenzüberschreitende Euro-Bargeldtransporte in CIT-Fahrzeugen mit IBNS durchführen, müssen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, des Aufnahmemitgliedstaats oder des Durchfuhrmitgliedstaats auf Verlangen zur Überprüfung binnen 48 Stunden einen schriftlichen Nachweis über die Zulassung des eingesetzten IBNS-Modells vorlegen.
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