ANHANG 1 VO (EU) 2011/1233

MAẞGEBENDE ERKLÄRUNGEN

1.
Für die Zwecke des Abschnitts 2 der Anlage II und aller diesbezüglichen Verweise in dieser Sektorvereinbarung bedeutet der Ausdruck „maßgebende Erklärungen” , dass eine Vertragspartei des Übereinkommens von Kapstadt (im Folgenden „Vertragspartei” )

a)
die in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Erklärungen abgegeben hat und
b)
die in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Erklärungen nicht abgegeben hat.

2.
Die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a dieses Anhangs sind:

a)
Insolvenz: Der Vertragsstaat erklärt, dass er die Alternative A unter Artikel XI des Luftfahrtprotokolls (Aircraft Protocol) in ihrer Gesamtheit auf alle Arten von Insolvenzverfahren anwendet und die Wartezeit im Sinne des Artikels XI Absatz 3 für diese Alternative nicht mehr als 60 Kalendertage beträgt;
b)
Löschung der Eintragung im Register: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel XIII des Luftfahrtprotokolls anwendet;
c)
Rechtswahl: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls anwendet;

und mindestens eine der folgenden Erklärungen (obwohl beide empfohlen werden):

d)
Rechte bei Nichterfüllung: Gemäß Artikel 54 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt der Vertragsstaat, dass alle Rechte, die dem Gläubiger nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung zustehen und die nach den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens nicht ausdrücklich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübt werden müssen, ohne gerichtliche Entscheidung ausgeübt werden können. (Empfohlen, aber nicht vorgeschrieben, wird, vor „gerichtliche Entscheidung” die Wörter „Gerichtsverfahren und” einzufügen.)
e)
Umgehender Rechtsschutz: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel X des Luftfahrtprotokolls in seiner Gesamtheit anwendet (wobei die Anwendung von Absatz 5 nicht obligatorisch ist, aber empfohlen wird) und dass die Anzahl der Arbeitstage für die in Artikel X Absatz 2 des Luftfahrtprotokolls festgelegte Frist sich bezieht auf:

1.
maximal zehn Kalendertage für die Anordnungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Übereinkommens (Erhaltung der Luftfahrzeuggegenstände und ihres Wertes, Besitz oder Verfügungsgewalt an den Luftfahrzeuggegenständen oder deren Verwahrung, Stilllegung der Luftfahrzeuggegenstände) und
2.
maximal 30 Kalendertage für die Anordnungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e des Übereinkommens (Abschluss von Leasingverträgen über die Luftfahrzeuggegenstände oder Verwaltung der Luftfahrzeuggegenstände und der aus ihnen fließenden Einkünfte sowie Veräußerung von Luftfahrzeugausrüstung und Verwendung des Erlöses).

3.
Als Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b dieses Anhangs sind zu verstehen:

a)
Vorläufiger Rechtsschutz: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel 55 des Übereinkommens abgegeben, dass er Artikel 13 oder Artikel 43 des Übereinkommens nicht anwenden wird; sollte der Vertragsstaat aber die Erklärung gemäß Artikel 2 Buchstabe d dieses Anhangs abgegeben haben, steht die Erklärung gemäß Artikel 55 des Übereinkommens der Anwendung der Ermäßigung nach dem Übereinkommen von Kapstadt nicht entgegen.
b)
Übereinkommen von Rom: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel XXXII des Luftfahrtprotokolls abgegeben, dass er Artikel XXIV des Luftfahrtprotokolls nicht anwenden wird, und
c)
Leasingverbot: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel 54 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben, dass der Gegenstand nicht verleast werden darf.

4.
In Bezug auf Artikel XI des Luftfahrtprotokolls wird für Mitgliedstaaten der Europäischen Union die maßgebende Erklärung gemäß Artikel 2 Buchstabe a dieses Anhangs für die Zwecke dieser Bestimmung als durch einen Mitgliedstaat abgegeben erachtet, wenn das nationale Recht dieses Mitgliedstaats geändert wurde, um den Bestimmungen der Alternative A gemäß Artikel XI des Luftfahrtprotokolls Rechnung zu tragen (bei einer Wartezeit von maximal 60 Kalendertagen). Die maßgebenden Erklärungen nach Artikel 2 Buchstaben c und e dieses Anhangs gelten für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung als abgegeben, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der betreffenden Mitgliedstaaten im Wesentlichen den Vorgaben jenes Artikels in diesem Anhang entsprechen. Im Fall von Artikel 2 Buchstabe c dieses Anhangs herrscht Übereinstimmung darüber, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) im Wesentlichen Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls entsprechen.

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