Artikel 135 VO (EU) 2011/404
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Zahlung” den infolge eines Zahlungsantrags eines Mitgliedstaats durch die Kommission auszuzahlenden Finanzbeitrag während oder am Ende der Durchführung eines operationellen Programms nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder eines Projekts, das unter Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 fällt;
- 2.
- „Unterbrechung” die Unterbrechung der Laufzeit der Zahlungsfrist;
- 3.
- „Aussetzung” die Aussetzung von Zahlungen entsprechend bestimmter Zahlungsanfragen gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Kontrollverordnung;
- 4.
- „Streichung” die Annullierung eines Teils oder der Gesamtheit des ausgesetzten Unionsbeitrags zu einem operationellen Programm nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder einem Projekt, das unter Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 fällt.
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