Artikel 135 VO (EU) 2011/404

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1.
„Zahlung” den infolge eines Zahlungsantrags eines Mitgliedstaats durch die Kommission auszuzahlenden Finanzbeitrag während oder am Ende der Durchführung eines operationellen Programms nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder eines Projekts, das unter Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 fällt;
2.
„Unterbrechung” die Unterbrechung der Laufzeit der Zahlungsfrist;
3.
„Aussetzung” die Aussetzung von Zahlungen entsprechend bestimmter Zahlungsanfragen gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Kontrollverordnung;
4.
„Streichung” die Annullierung eines Teils oder der Gesamtheit des ausgesetzten Unionsbeitrags zu einem operationellen Programm nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder einem Projekt, das unter Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 fällt.

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