Artikel 136 VO (EU) 2011/404

Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1) kann die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate aussetzen, wenn

a)
es Hinweise auf Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften gibt; oder
b)
der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Prüfungen vornehmen muss, nachdem es Hinweise gegeben hat, dass es im Bereich Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats gibt und/oder die GFP-Vorschriften nicht eingehalten wurden.

(2) Die Gründe für die Unterbrechung der Zahlungsfrist werden dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 103 Absatz 3 der Kontrollverordnung schriftlich mitgeteilt. Er wird aufgefordert, der Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens mitzuteilen, welche Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden und/oder welche Zuschüsse für die fischereibezogene Tätigkeit gewährt wurden, die Gegenstand der Maßnahmen wegen Nichteinhaltung gemäß Anhang XXXI der vorliegenden Verordnung ist.

(3) Wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums auf die Aufforderung der Kommission antwortet oder keine zufriedenstellende Antwort gibt, kann die Kommission ein Erinnerungsschreiben schicken, das eine Fristverlängerung von höchstens 15 Tagen gewährt.

(4) Die Unterbrechung wird beendet, wenn der Mitgliedstaat in seiner Antwort nachweist, dass er Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften sicherzustellen, oder dass die Hinweise, dass es im Bereich Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten Mängel in seinem Kontrollsystem gibt und/oder die GFP-Vorschriften nicht eingehalten wurden, gegenstandslos gewesen sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.