Artikel 137 VO (EU) 2011/404
Aussetzung von Zahlungen
(1) Reagiert der betreffende Mitgliedstaat nicht innerhalb des in Artikel 136 dieser Verordnung genannten Zeitraums auf die Anfrage der Kommission oder gibt er keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission auf der Grundlage der zum betreffenden Zeitpunkt verfügbaren Informationen beschließen, einen Teil oder alle Zahlungen von Finanzhilfen der EU an diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Kontrollverordnung aussetzen (nachstehend: „Aussetzungsbeschluss” ).
(2) Der Aussetzungsbeschluss enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen sowie die Einschätzung der Kommission mit Blick auf die relevanten Umstände gemäß Artikel 103 Absatz 1 und Absatz 6 der Kontrollverordnung und legt den auszusetzenden Anteil der Zahlung fest. Im Aussetzungsbeschluss wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert, innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums, der sechs Monate nicht überschreiten darf, Abhilfemaßnahmen zu treffen.
(3) Der Umfang der auszusetzenden Zahlungen wird durch Anwendung einer Rate beschlossen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 103 Absatz 5 der Kontrollverordnung festgelegten Kriterien bestimmt wird.
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