Artikel 138 VO (EU) 2011/404

Streichung der Finanzhilfe

(1) Weist ein Mitgliedstaat auch in der Zeit der Aussetzung nicht nach, dass er die Situation, die zum Aussetzungsbeschluss führte, behoben hat, wie in Artikel 103 Absatz 2 der Kontrollverordnung beschrieben, kann die Kommission ihn von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, eine Streichung zu beschließen. Die Artikel 136 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

(2) Reagiert der betreffende Mitgliedstaat auf die Aufforderung der Kommission gemäß Absatz 1 nicht oder gibt keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Beschlusses verfügbaren Informationen beschließen, die ausgesetzten Zahlungen an diesen Mitgliedstaat ganz oder teilweise zu streichen.

(3) Der in Absatz 2 genannte Streichungsbeschluss kann die Einziehung ein Teils oder der Gesamtheit etwaiger Vorschusszahlungen auf den finanziellen Beitrag für Projekte beinhalten, die unter Artikel 8 Buchstabe a der Kontrollverordnung (EG) Nr. 861/2006 fallen und für die Zahlungen ausgesetzt wurden.

(4) Der Umfang der ausgesetzten Zahlungen, die gestrichen werden sollen, wird durch Anwendung einer Rate beschlossen, die unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 103 Absatz 5 der Kontrollverordnung bestimmt wird.

(5) Die wieder einzuziehenden Vorschusszahlungen auf den finanziellen Beitrag für Projekte, für die Zahlungen ausgesetzt wurden, fließen mittels eines Wiedereinziehungsverfahrens gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 an die Kommission zurück.

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