Artikel 22 VO (EU) 2011/677
Beziehungen zu Drittländern
(1) Drittländer können sich zusammen mit ihren am Betrieb Beteiligten an den Arbeiten des Netzmanagers beteiligen.
(2) Der Netzmanager kann, wenn dies unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Netzes hat, Kooperationsvereinbarungen schließen mit Flugsicherungsorganisationen, die ihren Sitz in anderen Drittländern als den in Artikel 2 Absatz 21 aufgeführten innerhalb der ICAO-Regionen EUR und AFI haben.
(3) Im Hinblick auf eine bessere Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 5 genannten ATFM-Funktionen kann der Netzmanager, wenn dies unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Netzes hat, auch Kooperationsvereinbarungen schließen mit Flugsicherungsorganisationen, die in anderen ICAO-Regionen als EUR und AFI tätig sind, sofern diese Kooperationsmaßnahmen unmittelbar zur Verbesserung der Leistung des Netzes beitragen.
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