Artikel 23 VO (EU) 2011/677

Finanzierung und Haushalt des Netzmanagers

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die zur Finanzierung der Netzfunktionen, mit denen der Netzmanager betraut ist, notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage von Flugsicherungsgebühren. Der Netzmanager legt seine Kosten auf klare und transparente Weise dar.

(2) Der Haushalt des Netzmanagers muss insbesondere:

a)
angemessen sein im Hinblick auf das Erreichen der Leistungsziele für den Netzmanager gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission;
b)
angemessen sein im Hinblick auf die Durchführung des Arbeitsprogramms des Netzmanagers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung;
c)
über eine getrennte Buchführung verfügen, wenn die für die Funktion des Netzmanagers benannte Stelle andere Tätigkeiten ausübt als diejenigen gemäß Artikel 4.

(3) Wird der Haushaltsplan für das laufende Jahr nicht gebilligt, wendet der Netzmanager geeignete Maßnahmen an, um Mechanismen für die Aufrechterhaltung der Netzfunktionen zu gewährleisten.

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