Artikel 3 VO (EU) 2011/691

Module

(1) Die umweltökonomischen Gesamtrechnungen, die innerhalb des gemeinsamen Rahmens gemäß Artikel 1 zu erstellen sind, werden in die folgenden Module unterteilt:

a)
ein Modul für Luftemissionsrechnungen, wie in Anhang I dargestellt,
b)
ein Modul für umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten, wie in Anhang II dargestellt,
c)
ein Modul für gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen, wie in Anhang III dargestellt,
d)
ein Modul für Umweltschutzausgabenrechnungen, wie in Anhang IV dargestellt,
e)
ein Modul für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen, wie in Anhang V dargestellt,
f)
ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse, wie in Anhang VI dargestellt.

(2) Jeder Anhang enthält die folgenden Angaben:

a)
die Zielsetzungen, für die die Gesamtrechnungen zu erstellen sind,
b)
den Erfassungsbereich der Gesamtrechnungen,
c)
die Liste der Merkmale, für die Daten zu erheben und zu übermitteln sind,
d)
das erste Bezugsjahr, die Periodizität für die Erstellung der Gesamtrechnungen sowie die entsprechenden Übermittlungsfristen,
e)
die Berichtstabellen,
f)
die Höchstdauer der Übergangszeiträume nach Artikel 8, für die die Kommission Ausnahmeregelungen gewähren kann.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wo dies zur Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen notwendig ist,

a)
um Anleitungen zur Methodik bereitzustellen und
b)
um die in Absatz 1 genannten Anhänge hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c bis e genannten Informationen zu aktualisieren.

Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse gewährleistet die Kommission, dass die von ihr erlassenen delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um, basierend auf den in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgeführten Listen, die Energieerzeugnisse gemäß Anhang VI Abschnitt 3 zu bestimmen.

Mit diesen delegierten Rechtsakten darf den Mitgliedstaaten bzw. den Befragten kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand verursacht werden. Bei der Aufstellung und nachfolgenden Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Listen begründet die Kommission ihre Maßnahmen ordnungsgemäß, wobei sie gegebenenfalls auf Angaben einschlägiger Sachverständiger zu Kosten-Wirksamkeits-Analysen zurückgreift und eine Bewertung des den Befragten entstehenden Aufwands und der Produktionskosten vorsieht.

(5) Um die einheitliche Anwendung des Anhangs V zu erleichtern, erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2015 eine indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Anhangs V fallen sollen, wobei sie zwischen folgenden Kategorien unterscheidet: spezifisch umweltrelevante Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien. Die Kommission aktualisiert diese Übersicht nach Bedarf.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

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