ANHANG III VO (EU) 2012/1194

Ökodesign-Anforderungen

1.
ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN

1.1.
Energieeffizienzanforderungen für Lampen mit gebündeltem Licht

Der Energieeffizienzindex (EEI) der Lampe wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:EEIPcorPref Dabei gilt: Pcor ist der Bemessungswert der Leistungsaufnahme, der bei Nenneingangsspannung gemessen und gemäß Tabelle 1 gegebenenfalls korrigiert wird. Die Korrekturfaktoren können gegebenenfalls kumuliert werden.

Tabelle 1

Korrekturfaktoren

Lampentypkorrigierte Leistungsaufnahme (Pcor)
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Halogenlampen betrieben werdenPrated1,06
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für LED-Lampen betrieben werdenPrated1,10
Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5-Lampen) und 4-Stift-Einsockel-Leuchtstofflampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werdenPrated1,10
Sonstige Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werdenPrated0,24Фuse0,0103Фuse0,15Фuse0,0097Фuse
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Hochdruckentladungslampen betrieben werdenPrated1,10
Kompaktleuchtstofflampen mit einem Farbwiedergabeindex ≥ 90Prated0,85
Lampen mit BlendschutzschildPrated0,80
Pref ist die Referenzleistungsaufnahme, die sich ausgehend von dem Nutzlichtstrom der Lampe (Φuse) anhand der folgenden Formeln ergibt: Für Modelle mit Φuse < 1300 Lumen: Pref0,88Φuse0,049Φuse Für Modelle mit Φuse ≥ 1300 Lumen: Pref0,07341Φuse Φuse wird wie folgt definiert:

Lampen mit gebündeltem Licht mit einem Halbwertswinkel ≥ 90°, die keine Glühlampen sind und auf deren Verpackung sich ein Warnhinweis gemäß Nummer 3.1.2 Buchstabe j dieses Anhangs befindet: Nennlichtstrom in einem winkel von 120° (Φ120°)

Sonstige Lampen mit gebündeltem Licht: Nennlichtstrom in einem Kegelwinkel von 90° (Φ90°)

Der Index für die maximale Energieeffizienz von Lampen mit gebündeltem Licht ist in Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2

Datum der AnwendungIndex für die maximale Energieeffizienz (EEI)
Netzspannungsglühlampensonstige GlühlampenHochdruckentladungslampensonstige Lampen
Stufe 1wenn Φuse > 450 lm: 1,75

wenn Φuse ≤ 450 lm: 1,20

wenn Φuse > 450 lm: 0,95

0,500,50
Stufe 21,750,950,500,50
Stufe 30,950,950,360,20
Die Stufe 3 für Netzspannungsglühlampen gilt nur, wenn die Kommission spätestens bis zum 30. September 2015 durch eine eingehende Marktprüfung Nachweise erbringt und dem Konsultationsforum übermittelt, denen zufolge Netzspannungslampen in Verkehr sind, die

die Anforderung in Bezug auf den Index für die maximale Energieeffizienz in der Stufe 3 erfüllen,

erschwinglich sind in dem Sinne, dass sie für die meisten Endnutzer mit keinen übermäßigen Kosten verbunden sind,

hinsichtlich der verbraucherrelevanten Funktionsparameter in etwa den Netzspannungsglühlampen gleichwertig sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbar sind, auch hinsichtlich der Lichtströme, die den gesamten Bereich der in Tabelle 6 aufgeführten Referenzlichtströme abdecken,

nach dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit den Geräten kompatibel sind, die für die Installation zwischen dem Netz und den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren Glühlampen ausgelegt sind.

1.2.
Energieeffizienzanforderungen für Betriebsgeräte für Lampen

Ab der Stufe 2 darf die Leerlaufleistung eines Betriebsgeräts für Lampen, das für den Einsatz zwischen dem Netz und dem Schalter für das Ein- und Ausschalten der Lampenlast bestimmt ist, nicht mehr als 1,0 W betragen. Ab der Stufe 3 liegt der Grenzwert bei 0,50 W. Für Betriebsgeräte für Lampen mit einer Ausgangsleistung (P) von mehr als 250 W sind die Grenzwerte für die Leerlaufleistung mit P/250 W zu multiplizieren. Ab der Stufe 3 darf die Bereitschaftsleistung eines Betriebsgeräts für Lampen nicht mehr als 0,50 W betragen. Ab der Stufe 2 muss der Wirkungsgrad eines Betriebsgeräts für Halogenlampen bei einer Last von 100 % mindestens 0,91 betragen.

2.
ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSEIGENSCHAFTEN

2.1.
Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Lampen mit gebündeltem Licht mit Ausnahme von LED-Lampen

Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften sind für Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht in Tabelle 3 und für sonstige Lampen mit gebündeltem Licht mit Ausnahme von Kompaktleuchtstofflampen, LED-Lampen und Hochdruckentladungslampen in Tabelle 4 wiedergegeben.

Tabelle 3

Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht

Betriebseigenschaftsparameter

Stufe 1

soweit nicht anders angegeben

Stufe 3
Lampenlebensdauerfaktor bei 6000 hab 1. März 2014: ≥ 0,50≥ 0,70
Lichtstromerhaltbei 2000 h: ≥ 80 %

bei 2000 h: ≥ 83 %

bei 6000 h: ≥70 %

Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall

≥ Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden

≥ 10000 wenn die Zündzeit > 0,3 s

≥ Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden

≥ 30000 wenn die Zündzeit > 0,3 s

Zündzeit< 2,0 s

< 1,5 s wenn P < 10 W

< 1,0 s wenn P < 10 W

Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ

< 40 s

oder < 100 s bei Lampen, die Quecksilber in Form von Amalgam enthalten

< 40 s

oder < 100 s bei Lampen, die Quecksilber in Form von Amalgam enthalten

Frühausfallrate≤ 5,0 % bei 500 h≤ 5,0 % bei 1000 h
elektrischer Leistungsfaktor der Lampe bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät

≥ 0,50 wenn P < 25 W

≥ 0,90 wenn P ≥ 25 W

≥ 0,55 wenn P < 25 W

≥ 0,90 wenn P ≥ 25 W

Farbwiedergabe (Ra)

≥ 80

≥ 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist

≥ 80

≥ 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist

Handelt es sich bei dem Sockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, muss die Lampe ab der Stufe 2 die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Geräten erfüllen, die für die Installation zwischen dem Netz und den Glühlampen ausgelegt sind.

Tabelle 4

Anforderungen an die Betriebseigenschaften von sonstigen Lampen mit gebündeltem Licht (mit Ausnahme von LED-Lampen, Kompaktleuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen)

BetriebseigenschaftsparameterStufen 1 und 2Stufe 3
Bemessungslebensdauer bei einer Lampenüberlebensrate von 50 %≥ 1000 h (≥ 2000 h in Stufe 2) ≥ 2000 h für mit Kleinspannung betriebene Lampen, die den in Nummer 1.1 dieses Anhangs festgelegten Effizienzanforderungen an Glühlampen in der Stufe 3 nicht erfüllen

≥ 2000 h

≥ 4000 h für mit Kleinspannung betriebene Lampen

Lichtstromerhalt≥ 80 % bei 75 % der durchschnittlichen Bemessungslebensdauer≥ 80 % bei 75 % der durchschnittlichen Bemessungslebensdauer
Zahl der Schaltzyklen≥ Vierfaches der in Stunden ausgedrückten Bemessungslebensdauer≥ Vierfaches der in Stunden ausgedrückten Bemessungslebensdauer
Zündzeit< 0,2 s< 0,2 s
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ≤ 1,0 s≤ 1,0 s
Frühausfallrate≤ 5,0 % bei 100 h≤ 5,0 % bei 200 h
elektrischer Leistungsfaktor der Lampe bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät

Leistung > 25 W: ≥ 0,9

Leistung ≤ 25 W: ≥ 0,5

Leistung > 25 W: ≥ 0,9

Leistung ≤ 25 W: ≥ 0,5

2.2.
Anforderungen an die Betriebseigenschaften von LED-Lampen mit ungebündeltem Licht und von LED-Lampen mit gebündeltem Licht

Die Anforderungen an die Lampenbetriebseigenschaften sind für LED-Lampen mit ungebündeltem Licht sowie für LED-Lampen mit gebündeltem Licht in Tabelle 5 festgelegt.

Tabelle 5

Anforderungen an die Betriebseigenschaften von LED-Lampen mit ungebündeltem und von LED-Lampen mit gebündeltem Licht

BetriebseigenschaftsparameterAnforderungen ab der Stufe 1, sofern nicht anders angegeben
Lampenlebensdauerfaktor bei 6000 hab dem 1. März 2014: ≥ 0,90
Lichtstromerhalt bei 6000 hab dem 1. März 2014: ≥ 0,80
Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall

≥ 15000 wenn die Bemessungslebensdauer ≥ 30000 h ansonsten:

≥ Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden

Zündzeit< 0,5 s
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 95 % von Φ< 2 s
Frühausfallrate≤ 5,0 % bei 1000 h
Farbwiedergabe (Ra)

≥ 80

≥ 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist

FarbkonsistenzAbweichung der Farbwertanteile innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit bis zu sechs Stufen
elektrischer Leistungsfaktor der Lampe (PF) bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät

P ≤ 2 W: keine Anforderung

2 W < P ≤ 5 W: PF > 0,4

5 W < P ≤ 25 W: PF > 0,5

P > 25 W: PF > 0,9

Handelt es sich bei dem Lampensockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, muss die Lampe ab der Stufe 2 die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Geräten erfüllen, die für die Installation zwischen dem Netz und den Glühlampen ausgelegt sind.

2.3.
Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Geräten, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind

a)
Ab der Stufe 2 müssen Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Lampen erfüllen, deren (sowohl für Lampen mit gebündeltem Licht als auch für Lampen mit ungebündeltem Licht gemäß der unter Nummer 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Methode berechneter) Energieeffizienzindex maximal die folgenden Werte hat:

0,24 im Fall von Lampen mit ungebündeltem Licht (ausgehend von der Annahme, dass Φuse = Gesamtnennlichtstrom),

0,40 im Fall von Lampen mit gebündeltem Licht.

Wird ein Lichtstromsteuergerät in seiner niedrigsten Steuereinstellung, in der die betriebenen Lampen Strom verbrauchen, eingeschaltet, müssen die betriebenen Lampen mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last emittieren.

Wird eine Leuchte zusammen mit Lampen in Verkehr gebracht, die der Endnutzer austauschen kann, müssen diese Lampen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in eine der beiden höchsten Energieklassen eingestuft sein, mit der die Leuchte dem Etikett nach kompatibel ist.

b)
Ab der Stufe 3 müssen Leuchten, die in Verkehr gebracht werden und für Lampen ausgelegt sind, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, vollständig mit Lampen kompatibel sein, die mindestens die Energieeffizienzklasse A+ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 aufweisen. In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen ist mindestens eine realistische Kombination von Produkteinstellungen und Bedingungen zur Prüfung des Produkts aufzuführen.

3.
ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATIONEN

3.1.
Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen mit gebündeltem Licht

Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind ab der Stufe 1 die folgenden Informationen bereitzustellen. Diese Informationsanforderungen gelten nicht für

Glühlampen, die die Wirkungsgradanforderungen der Stufe 2 nicht erfüllen;

LED-Module, wenn diese als Teil einer Leuchte vermarktet werden, aus der sie vom Endnutzer nicht entfernt werden sollen.

In allen Formen von Produktinformationen darf der Begriff „Energiesparlampe” oder jede ähnliche produktbezogene Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad nur verwendet werden, wenn der (gemäß der unter Nummer 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Methode berechnete) Energieeffizienzindex der Lampe 0,40 oder niedriger ist.

3.1.1.
Informationen, die auf der Lampe selbst anzubringen sind

Für Lampen mit Ausnahme von Hochdruckentladungslampen sind der Wert und die Einheit ( „lm” , „K” und „°” ) des nominellen Nutzlichtstroms, der Farbtemperatur und des nominellen Halbwertswinkels in einer lesbaren Schriftgröße auf der Lampenoberfläche anzubringen, wenn dafür nach dem Anbringen sicherheitsbezogener Informationen (z. B. Leistung und Spannung) genügend Platz auf der Lampe vorhanden ist, ohne das von der Lampe abgestrahlte Licht in unangemessener Weise abzuschirmen. Ist nur für einen der drei Werte Platz, ist der nominelle Nutzlichtstrom anzugeben. Ist nur für zwei Werte Platz, sind der nominelle Nutzlichtstrom und die Farbtemperatur anzugeben.

3.1.2.
Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind

Die nachstehend unter den Buchstaben a bis o genannten Informationen müssen auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form bereitgestellt werden. Wird das Produkt in einer Verpackung mit Informationen, die dem Endnutzer vor dem Kauf sichtbar anzugeben sind, in Verkehr gebracht, sind die Informationen auch auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben. Für die Informationen muss nicht der genaue Wortlaut der nachstehenden Liste verwendet werden. Statt in Textform können sie auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden.
a)
Nomineller Nutzlichtstrom, angegeben in einer Schriftgröße, die mindestens zweimal so groß ist wie die Angabe der Lampennennleistung;
b)
Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer);
c)
Farbtemperatur als Zahlenwert in Kelvin und auch in grafischer Form oder in Worten angegeben;
d)
Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;
e)
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe „sofort voller Lichtstrom” ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist);
f)
ein Warnhinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit bestimmten Dimmern (Lichtstromsteuerungsgeräten) möglich ist; in letzterem Fall ist eine Liste kompatibler Dimmer auch auf der Internetseite des Herstellers bereitzustellen;
g)
wenn die Lampe für den Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z. B. Umgebungstemperatur Ta ≠ 25 °C oder wenn eine besondere Wärmekontrolle erforderlich ist), Informationen zu diesen Bedingungen;
h)
Abmessungen (Länge und größter Durchmesser) in Millimetern;
i)
nomineller Halbwertswinkel in Grad;
j)
wenn der Halbwertswinkel der Lampe ≥ 90° ist und ihr Nutzlichtstrom gemäß der Definition unter Nummer 1.1 dieses Anhangs in einem Kegel von 120° gemessen werden soll, ein Warnhinweis, wonach die Lampe für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet ist;
k)
handelt es sich bei dem Lampensockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, unterscheiden sich die Abmessungen der Lampe jedoch von den Abmessungen der Glühlampe(n), die die Lampe ersetzen soll, eine Zeichnung mit einer vergleichenden Darstellung der Abmessungen der Lampe und der Abmessungen der Glühlampe(n), die durch sie ersetzt werden;
l)
ein Hinweis, dass es sich bei der Lampe um einen Lampentyp handelt, der in der ersten Spalte der Tabelle 6 aufgeführt ist, darf nur dann angebracht werden, wenn der Lichtstrom der Lampe in einem Kegel von 90° (Φ90°) nicht geringer ist als der in Tabelle 6 für die niedrigste Leistung der Lampen des betroffenen Typs angegebene Referenzlichtstrom. Der Referenzlichtstrom wird mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 7 multipliziert. Bei LED-Lampen wird er außerdem mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 8 multipliziert;
m)
Die Äquivalenz mit der Leistung eines ausgetauschten Lampentyps darf nur angegeben werden, wenn der Lampentyp in der Tabelle 6 aufgeführt ist und wenn der Lichtstrom der Lampe in einem Kegel von 90° (Φ90°) nicht geringer ist als der in Tabelle 6 angegebene entsprechende Referenzlichtstrom. Der Referenzlichtstrom wird mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 7 multipliziert. Bei LED-Lampen wird er außerdem mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 8 multipliziert. Zwischenwerte sowohl für den Lichtstrom und als auch für die angegebene äquivalente Leistungsaufnahme der Lampe (auf die nächste volle Wattzahl gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.

Tabelle 6

Referenzlichtstrom für Äquivalenzangaben

Typ: mit Kleinspannung betriebene Reflektorlampe
TypLeistungsaufnahme (W)Referenzlichtstrom Φ90° (lm)
MR11 GU420160
35300
MR16 GU 5.320180
35300
50540
AR11135250
50390
75640
100785
Typ: mit Netzspannung betriebene Reflektorlampe aus geblasenem Glas
TypLeistungsaufnahme (W)Referenzlichtstrom Φ90° (lm)
R50/NR502590
40170
R63/NR6340180
60300
R80/NR8060300
75350
100580
R95/NR9575350
100540
R125100580
1501000
Typ: mit Netzspannung betriebene Reflektorlampe aus gepresstem Glas
TypLeistungsaufnahme (W)Referenzlichtstrom Φ90° (lm)
PAR162090
25125
35200
50300
PAR2035200
50300
75500
PAR2550350
75550
PAR30S50350
75550
100750
PAR3650350
75550
100720
PAR3860400
75555
80600
100760
120900

Tabelle 7

Multiplikationsfaktoren für den Lichtstromerhalt

LampentypLichtstrommultiplikationsfaktor
Halogenlampen1
Kompaktleuchtstofflampen1,08
LED-Lampen10,51 — LLMF wobei LLMF der Lichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer ist

Tabelle 8

Multiplikationsfaktoren für LED-Lampen

Halbwertswinkel von LED-LampenLichtstrommultiplikationsfaktor
20° ≤ Halbwertswinkel1
15° ≤ Halbwertswinkel < 20°0,9
10° ≤ Halbwertswinkel < 15°0,85
Halbwertswinkel < 10°0,80

Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:

n)
Quecksilbergehalt der Lampen in X,X mg;
o)
Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke abgerufen werden können.

3.1.3.
Informationen, die auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form öffentlich bereitzustellen sind

Folgende Informationen sind mindestens als Zahlenwerte bereitzustellen:
a)
die in Nummer 3.1.2 genannten Informationen,
b)
Bemessungswert der Leistungsaufnahme (auf 0,1 W genau),
c)
Bemessungsnutzlichtstrom,
d)
Bemessungslebensdauer der Lampe,
e)
elektrischer Leistungsfaktor der Lampe,
f)
Lampenlichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer (mit Ausnahme von Glühlampen),
g)
Zündzeit in der Form X,X s,
h)
Farbwiedergabe,
i)
Farbkonsistenz (nur für Leuchtdioden),
j)
Bemessungsspitzenlichtstärke in Candela (cd),
k)
Bemessungshalbwertswinkel,
l)
falls für Außen- oder Industrieanwendungen bestimmt, ein entsprechender Hinweis,
m)
spektrale Strahlungsverteilung im Bereich 180-800 nm.

Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:

n)
Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke bei versehentlichem Bruch der Lampe.
o)
Empfehlungen für die Entsorgung der Lampe zwecks Recycling gemäß der Richtlinie 2012/19/EU(1).

3.2.
Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformationen für LED-Lampen, die Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät ersetzen

Zusätzlich zu den Anforderungen an die Produktinformationen nach Nummer 3.1 dieses Anhangs oder nach Anhang II Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 müssen Hersteller von LED-Lampen, die Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät ersetzen, auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form einen Warnhinweis veröffentlichen, wonach die Gesamtenergieeffizienz und Lichtverteilung einer Anlage, die solche Lampen verwendet, von der Bauart der Anlage bestimmt werden. Angaben, denen zufolge eine LED-Lampe eine Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät einer bestimmten Leistung ersetzt, sind nur zulässig,

wenn die Lichtstärke in beliebiger Richtung um die Röhrenachse um nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Lichtstärke um die Röhre abweicht und

wenn der Lichtstrom der LED-Lampe nicht geringer ist als der Lichtstrom der Leuchtstofflampe der angegebenen Leistung. Der Lichtstrom der Leuchtstofflampe ergibt sich durch die Multiplikation der angegebenen Leistung mit dem Wert für die Mindestlichtausbeute für die jeweilige Leuchtstofflampe in der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission(2); und

wenn die Leistungsaufnahme (Watt) der LED-Lampe nicht höher ist als die Leistungsaufnahme (Watt) der Leuchtstofflampe, die sie ersetzen soll.

Die technischen Unterlagen müssen die technischen Daten enthalten, die diesen Angaben zugrunde liegen.

3.3.
Anforderungen an die Produktinformationen für Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, mit Ausnahme von Leuchten

Ab der Stufe 2 ist, wenn die Geräte nicht mit einer der Energiesparlampen gemäß Teil 2.3 dieses Anhangs kompatibel ist, auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer dem Hersteller zweckmäßig erscheinender Form ein Warnhinweis zu veröffentlichen, wonach die Geräte nicht mit Energieeinsparlampen kompatibel sind.

3.4.
Anforderungen an die Produktinformationen für Betriebsgeräte für Lampen

Ab der Stufe 2 sind auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer dem Hersteller zweckmäßig erscheinender Form die folgenden Informationen zu veröffentlichen:

ein Hinweis, wonach das Produkt zur Verwendung als Betriebsgerät für Lampen bestimmt ist;

gegebenenfalls die Information, dass das Produkt im Leerlauf betrieben werden kann.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

(2)

ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.