ANHANG III VO (EU) 2012/1194
Ökodesign-Anforderungen
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1.
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ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN
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1.1.
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Energieeffizienzanforderungen für Lampen mit gebündeltem Licht
Der Energieeffizienzindex (EEI) der Lampe wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:Lampentyp | korrigierte Leistungsaufnahme (Pcor) |
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Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Halogenlampen betrieben werden | |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für LED-Lampen betrieben werden | |
Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5-Lampen) und 4-Stift-Einsockel-Leuchtstofflampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werden | |
Sonstige Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werden | |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Hochdruckentladungslampen betrieben werden | |
Kompaktleuchtstofflampen mit einem Farbwiedergabeindex ≥ 90 | |
Lampen mit Blendschutzschild |
- —
Lampen mit gebündeltem Licht mit einem Halbwertswinkel ≥ 90°, die keine Glühlampen sind und auf deren Verpackung sich ein Warnhinweis gemäß Nummer 3.1.2 Buchstabe j dieses Anhangs befindet: Nennlichtstrom in einem winkel von 120° (Φ120°)
- —
Sonstige Lampen mit gebündeltem Licht: Nennlichtstrom in einem Kegelwinkel von 90° (Φ90°)
Datum der Anwendung | Index für die maximale Energieeffizienz (EEI) | |||
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Netzspannungsglühlampen | sonstige Glühlampen | Hochdruckentladungslampen | sonstige Lampen | |
Stufe 1 | wenn Φuse > 450 lm: 1,75 | wenn Φuse ≤ 450 lm: 1,20 wenn Φuse > 450 lm: 0,95 | 0,50 | 0,50 |
Stufe 2 | 1,75 | 0,95 | 0,50 | 0,50 |
Stufe 3 | 0,95 | 0,95 | 0,36 | 0,20 |
- —
die Anforderung in Bezug auf den Index für die maximale Energieeffizienz in der Stufe 3 erfüllen,
- —
erschwinglich sind in dem Sinne, dass sie für die meisten Endnutzer mit keinen übermäßigen Kosten verbunden sind,
- —
hinsichtlich der verbraucherrelevanten Funktionsparameter in etwa den Netzspannungsglühlampen gleichwertig sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbar sind, auch hinsichtlich der Lichtströme, die den gesamten Bereich der in Tabelle 6 aufgeführten Referenzlichtströme abdecken,
- —
nach dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit den Geräten kompatibel sind, die für die Installation zwischen dem Netz und den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren Glühlampen ausgelegt sind.
- 1.2.
- Energieeffizienzanforderungen für Betriebsgeräte für Lampen
Ab der Stufe 2 darf die Leerlaufleistung eines Betriebsgeräts für Lampen, das für den Einsatz zwischen dem Netz und dem Schalter für das Ein- und Ausschalten der Lampenlast bestimmt ist, nicht mehr als 1,0 W betragen. Ab der Stufe 3 liegt der Grenzwert bei 0,50 W. Für Betriebsgeräte für Lampen mit einer Ausgangsleistung (P) von mehr als 250 W sind die Grenzwerte für die Leerlaufleistung mit P/250 W zu multiplizieren. Ab der Stufe 3 darf die Bereitschaftsleistung eines Betriebsgeräts für Lampen nicht mehr als 0,50 W betragen. Ab der Stufe 2 muss der Wirkungsgrad eines Betriebsgeräts für Halogenlampen bei einer Last von 100 % mindestens 0,91 betragen.- 2.
- ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSEIGENSCHAFTEN
- 2.1.
- Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Lampen mit gebündeltem Licht mit Ausnahme von LED-Lampen
Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften sind für Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht in Tabelle 3 und für sonstige Lampen mit gebündeltem Licht mit Ausnahme von Kompaktleuchtstofflampen, LED-Lampen und Hochdruckentladungslampen in Tabelle 4 wiedergegeben.Betriebseigenschaftsparameter | Stufe 1 soweit nicht anders angegeben | Stufe 3 |
---|---|---|
Lampenlebensdauerfaktor bei 6000 h | ab 1. März 2014: ≥ 0,50 | ≥ 0,70 |
Lichtstromerhalt | bei 2000 h: ≥ 80 % | bei 2000 h: ≥ 83 % bei 6000 h: ≥70 % |
Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall | ≥ Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden ≥ 10000 wenn die Zündzeit > 0,3 s | ≥ Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden ≥ 30000 wenn die Zündzeit > 0,3 s |
Zündzeit | < 2,0 s | < 1,5 s wenn P < 10 W < 1,0 s wenn P < 10 W |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ | < 40 s oder < 100 s bei Lampen, die Quecksilber in Form von Amalgam enthalten | < 40 s oder < 100 s bei Lampen, die Quecksilber in Form von Amalgam enthalten |
Frühausfallrate | ≤ 5,0 % bei 500 h | ≤ 5,0 % bei 1000 h |
elektrischer Leistungsfaktor der Lampe bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät | ≥ 0,50 wenn P < 25 W ≥ 0,90 wenn P ≥ 25 W | ≥ 0,55 wenn P < 25 W ≥ 0,90 wenn P ≥ 25 W |
Farbwiedergabe (Ra) | ≥ 80 ≥ 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist | ≥ 80 ≥ 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist |
Betriebseigenschaftsparameter | Stufen 1 und 2 | Stufe 3 |
---|---|---|
Bemessungslebensdauer bei einer Lampenüberlebensrate von 50 % | ≥ 1000 h (≥ 2000 h in Stufe 2) ≥ 2000 h für mit Kleinspannung betriebene Lampen, die den in Nummer 1.1 dieses Anhangs festgelegten Effizienzanforderungen an Glühlampen in der Stufe 3 nicht erfüllen | ≥ 2000 h ≥ 4000 h für mit Kleinspannung betriebene Lampen |
Lichtstromerhalt | ≥ 80 % bei 75 % der durchschnittlichen Bemessungslebensdauer | ≥ 80 % bei 75 % der durchschnittlichen Bemessungslebensdauer |
Zahl der Schaltzyklen | ≥ Vierfaches der in Stunden ausgedrückten Bemessungslebensdauer | ≥ Vierfaches der in Stunden ausgedrückten Bemessungslebensdauer |
Zündzeit | < 0,2 s | < 0,2 s |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ | ≤ 1,0 s | ≤ 1,0 s |
Frühausfallrate | ≤ 5,0 % bei 100 h | ≤ 5,0 % bei 200 h |
elektrischer Leistungsfaktor der Lampe bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät | Leistung > 25 W: ≥ 0,9 Leistung ≤ 25 W: ≥ 0,5 | Leistung > 25 W: ≥ 0,9 Leistung ≤ 25 W: ≥ 0,5 |
- 2.2.
- Anforderungen an die Betriebseigenschaften von LED-Lampen mit ungebündeltem Licht und von LED-Lampen mit gebündeltem Licht
Die Anforderungen an die Lampenbetriebseigenschaften sind für LED-Lampen mit ungebündeltem Licht sowie für LED-Lampen mit gebündeltem Licht in Tabelle 5 festgelegt.Betriebseigenschaftsparameter | Anforderungen ab der Stufe 1, sofern nicht anders angegeben |
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Lampenlebensdauerfaktor bei 6000 h | ab dem 1. März 2014: ≥ 0,90 |
Lichtstromerhalt bei 6000 h | ab dem 1. März 2014: ≥ 0,80 |
Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall | ≥ 15000 wenn die Bemessungslebensdauer ≥ 30000 h ansonsten: ≥ Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden |
Zündzeit | < 0,5 s |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 95 % von Φ | < 2 s |
Frühausfallrate | ≤ 5,0 % bei 1000 h |
Farbwiedergabe (Ra) | ≥ 80 ≥ 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist |
Farbkonsistenz | Abweichung der Farbwertanteile innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit bis zu sechs Stufen |
elektrischer Leistungsfaktor der Lampe (PF) bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät | P ≤ 2 W: keine Anforderung 2 W < P ≤ 5 W: PF > 0,4 5 W < P ≤ 25 W: PF > 0,5 P > 25 W: PF > 0,9 |
- 2.3.
- Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Geräten, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind
- a)
- Ab der Stufe 2 müssen Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Lampen erfüllen, deren (sowohl für Lampen mit gebündeltem Licht als auch für Lampen mit ungebündeltem Licht gemäß der unter Nummer 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Methode berechneter) Energieeffizienzindex maximal die folgenden Werte hat:
- —
0,24 im Fall von Lampen mit ungebündeltem Licht (ausgehend von der Annahme, dass Φuse = Gesamtnennlichtstrom),
- —
0,40 im Fall von Lampen mit gebündeltem Licht.
Wird ein Lichtstromsteuergerät in seiner niedrigsten Steuereinstellung, in der die betriebenen Lampen Strom verbrauchen, eingeschaltet, müssen die betriebenen Lampen mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last emittieren.
Wird eine Leuchte zusammen mit Lampen in Verkehr gebracht, die der Endnutzer austauschen kann, müssen diese Lampen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in eine der beiden höchsten Energieklassen eingestuft sein, mit der die Leuchte dem Etikett nach kompatibel ist.
- b)
- Ab der Stufe 3 müssen Leuchten, die in Verkehr gebracht werden und für Lampen ausgelegt sind, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, vollständig mit Lampen kompatibel sein, die mindestens die Energieeffizienzklasse A+ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 aufweisen. In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen ist mindestens eine realistische Kombination von Produkteinstellungen und Bedingungen zur Prüfung des Produkts aufzuführen.
- 3.
- ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATIONEN
- 3.1.
- Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen mit gebündeltem Licht
Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind ab der Stufe 1 die folgenden Informationen bereitzustellen. Diese Informationsanforderungen gelten nicht für- —
Glühlampen, die die Wirkungsgradanforderungen der Stufe 2 nicht erfüllen;
- —
LED-Module, wenn diese als Teil einer Leuchte vermarktet werden, aus der sie vom Endnutzer nicht entfernt werden sollen.
- 3.1.1.
- Informationen, die auf der Lampe selbst anzubringen sind
Für Lampen mit Ausnahme von Hochdruckentladungslampen sind der Wert und die Einheit ( „lm” , „K” und „°” ) des nominellen Nutzlichtstroms, der Farbtemperatur und des nominellen Halbwertswinkels in einer lesbaren Schriftgröße auf der Lampenoberfläche anzubringen, wenn dafür nach dem Anbringen sicherheitsbezogener Informationen (z. B. Leistung und Spannung) genügend Platz auf der Lampe vorhanden ist, ohne das von der Lampe abgestrahlte Licht in unangemessener Weise abzuschirmen. Ist nur für einen der drei Werte Platz, ist der nominelle Nutzlichtstrom anzugeben. Ist nur für zwei Werte Platz, sind der nominelle Nutzlichtstrom und die Farbtemperatur anzugeben.- 3.1.2.
- Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind
Die nachstehend unter den Buchstaben a bis o genannten Informationen müssen auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form bereitgestellt werden. Wird das Produkt in einer Verpackung mit Informationen, die dem Endnutzer vor dem Kauf sichtbar anzugeben sind, in Verkehr gebracht, sind die Informationen auch auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben. Für die Informationen muss nicht der genaue Wortlaut der nachstehenden Liste verwendet werden. Statt in Textform können sie auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden.- a)
- Nomineller Nutzlichtstrom, angegeben in einer Schriftgröße, die mindestens zweimal so groß ist wie die Angabe der Lampennennleistung;
- b)
- Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer);
- c)
- Farbtemperatur als Zahlenwert in Kelvin und auch in grafischer Form oder in Worten angegeben;
- d)
- Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;
- e)
- Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe „sofort voller Lichtstrom” ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist);
- f)
- ein Warnhinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit bestimmten Dimmern (Lichtstromsteuerungsgeräten) möglich ist; in letzterem Fall ist eine Liste kompatibler Dimmer auch auf der Internetseite des Herstellers bereitzustellen;
- g)
- wenn die Lampe für den Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z. B. Umgebungstemperatur Ta ≠ 25 °C oder wenn eine besondere Wärmekontrolle erforderlich ist), Informationen zu diesen Bedingungen;
- h)
- Abmessungen (Länge und größter Durchmesser) in Millimetern;
- i)
- nomineller Halbwertswinkel in Grad;
- j)
- wenn der Halbwertswinkel der Lampe ≥ 90° ist und ihr Nutzlichtstrom gemäß der Definition unter Nummer 1.1 dieses Anhangs in einem Kegel von 120° gemessen werden soll, ein Warnhinweis, wonach die Lampe für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet ist;
- k)
- handelt es sich bei dem Lampensockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, unterscheiden sich die Abmessungen der Lampe jedoch von den Abmessungen der Glühlampe(n), die die Lampe ersetzen soll, eine Zeichnung mit einer vergleichenden Darstellung der Abmessungen der Lampe und der Abmessungen der Glühlampe(n), die durch sie ersetzt werden;
- l)
- ein Hinweis, dass es sich bei der Lampe um einen Lampentyp handelt, der in der ersten Spalte der Tabelle 6 aufgeführt ist, darf nur dann angebracht werden, wenn der Lichtstrom der Lampe in einem Kegel von 90° (Φ90°) nicht geringer ist als der in Tabelle 6 für die niedrigste Leistung der Lampen des betroffenen Typs angegebene Referenzlichtstrom. Der Referenzlichtstrom wird mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 7 multipliziert. Bei LED-Lampen wird er außerdem mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 8 multipliziert;
- m)
- Die Äquivalenz mit der Leistung eines ausgetauschten Lampentyps darf nur angegeben werden, wenn der Lampentyp in der Tabelle 6 aufgeführt ist und wenn der Lichtstrom der Lampe in einem Kegel von 90° (Φ90°) nicht geringer ist als der in Tabelle 6 angegebene entsprechende Referenzlichtstrom. Der Referenzlichtstrom wird mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 7 multipliziert. Bei LED-Lampen wird er außerdem mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 8 multipliziert. Zwischenwerte sowohl für den Lichtstrom und als auch für die angegebene äquivalente Leistungsaufnahme der Lampe (auf die nächste volle Wattzahl gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.
Tabelle 6
Referenzlichtstrom für Äquivalenzangaben
Typ: mit Kleinspannung betriebene Reflektorlampe Typ Leistungsaufnahme (W) Referenzlichtstrom Φ90° (lm) MR11 GU4 20 160 35 300 MR16 GU 5.3 20 180 35 300 50 540 AR111 35 250 50 390 75 640 100 785 Typ: mit Netzspannung betriebene Reflektorlampe aus geblasenem Glas Typ Leistungsaufnahme (W) Referenzlichtstrom Φ90° (lm) R50/NR50 25 90 40 170 R63/NR63 40 180 60 300 R80/NR80 60 300 75 350 100 580 R95/NR95 75 350 100 540 R125 100 580 150 1000 Typ: mit Netzspannung betriebene Reflektorlampe aus gepresstem Glas Typ Leistungsaufnahme (W) Referenzlichtstrom Φ90° (lm) PAR16 20 90 25 125 35 200 50 300 PAR20 35 200 50 300 75 500 PAR25 50 350 75 550 PAR30S 50 350 75 550 100 750 PAR36 50 350 75 550 100 720 PAR38 60 400 75 555 80 600 100 760 120 900 Tabelle 7
Multiplikationsfaktoren für den Lichtstromerhalt
Lampentyp Lichtstrommultiplikationsfaktor Halogenlampen 1 Kompaktleuchtstofflampen 1,08 LED-Lampen wobei LLMF der Lichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer ist1 0,5 1 — LLMF Tabelle 8
Multiplikationsfaktoren für LED-Lampen
Halbwertswinkel von LED-Lampen Lichtstrommultiplikationsfaktor 20° ≤ Halbwertswinkel 1 15° ≤ Halbwertswinkel < 20° 0,9 10° ≤ Halbwertswinkel < 15° 0,85 Halbwertswinkel < 10° 0,80 Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:
- n)
- Quecksilbergehalt der Lampen in X,X mg;
- o)
- Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke abgerufen werden können.
- 3.1.3.
- Informationen, die auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form öffentlich bereitzustellen sind
Folgende Informationen sind mindestens als Zahlenwerte bereitzustellen:- a)
- die in Nummer 3.1.2 genannten Informationen,
- b)
- Bemessungswert der Leistungsaufnahme (auf 0,1 W genau),
- c)
- Bemessungsnutzlichtstrom,
- d)
- Bemessungslebensdauer der Lampe,
- e)
- elektrischer Leistungsfaktor der Lampe,
- f)
- Lampenlichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer (mit Ausnahme von Glühlampen),
- g)
- Zündzeit in der Form X,X s,
- h)
- Farbwiedergabe,
- i)
- Farbkonsistenz (nur für Leuchtdioden),
- j)
- Bemessungsspitzenlichtstärke in Candela (cd),
- k)
- Bemessungshalbwertswinkel,
- l)
- falls für Außen- oder Industrieanwendungen bestimmt, ein entsprechender Hinweis,
- m)
- spektrale Strahlungsverteilung im Bereich 180-800 nm.
Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:
- n)
- Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke bei versehentlichem Bruch der Lampe.
- o)
- Empfehlungen für die Entsorgung der Lampe zwecks Recycling gemäß der Richtlinie 2012/19/EU(1).
- 3.2.
- Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformationen für LED-Lampen, die Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät ersetzen
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Produktinformationen nach Nummer 3.1 dieses Anhangs oder nach Anhang II Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 müssen Hersteller von LED-Lampen, die Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät ersetzen, auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form einen Warnhinweis veröffentlichen, wonach die Gesamtenergieeffizienz und Lichtverteilung einer Anlage, die solche Lampen verwendet, von der Bauart der Anlage bestimmt werden. Angaben, denen zufolge eine LED-Lampe eine Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät einer bestimmten Leistung ersetzt, sind nur zulässig,- —
wenn die Lichtstärke in beliebiger Richtung um die Röhrenachse um nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Lichtstärke um die Röhre abweicht und
- —
wenn der Lichtstrom der LED-Lampe nicht geringer ist als der Lichtstrom der Leuchtstofflampe der angegebenen Leistung. Der Lichtstrom der Leuchtstofflampe ergibt sich durch die Multiplikation der angegebenen Leistung mit dem Wert für die Mindestlichtausbeute für die jeweilige Leuchtstofflampe in der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission(2); und
- —
wenn die Leistungsaufnahme (Watt) der LED-Lampe nicht höher ist als die Leistungsaufnahme (Watt) der Leuchtstofflampe, die sie ersetzen soll.
- 3.3.
- Anforderungen an die Produktinformationen für Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, mit Ausnahme von Leuchten
Ab der Stufe 2 ist, wenn die Geräte nicht mit einer der Energiesparlampen gemäß Teil 2.3 dieses Anhangs kompatibel ist, auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer dem Hersteller zweckmäßig erscheinender Form ein Warnhinweis zu veröffentlichen, wonach die Geräte nicht mit Energieeinsparlampen kompatibel sind.- 3.4.
- Anforderungen an die Produktinformationen für Betriebsgeräte für Lampen
Ab der Stufe 2 sind auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer dem Hersteller zweckmäßig erscheinender Form die folgenden Informationen zu veröffentlichen:- —
ein Hinweis, wonach das Produkt zur Verwendung als Betriebsgerät für Lampen bestimmt ist;
- —
gegebenenfalls die Information, dass das Produkt im Leerlauf betrieben werden kann.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.
- (2)
ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17.
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