ANHANG IV VO (EU) 2012/1194

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten die in diesem Anhang aufgeführten Prüfverfahren an. Die Marktaufsichtsbehörden informieren die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Prüfergebnisse. Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

1.
NACHPRÜFUNGSVERFAHREN FÜR LAMPEN, DIE KEINE LED-LAMPEN SIND, UND FÜR LED-LAMPEN, DIE IN DER LEUCHTE VOM ENDNUTZER AUSGETAUSCHT WERDEN KÖNNEN

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Modells und desselben Herstellers, die soweit möglich zu gleichen Anteilen aus vier nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen stammen, sofern in der Tabelle 9 nichts anderes festgelegt ist. Es wird davon ausgegangen, dass das Modell die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, wenn
a)
die geforderten und korrekten Produktinformationen den Lampen des Loses beigefügt sind, und
b)
in Bezug auf die Lampen des Loses festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III Nummern 2.1 und 2.2 erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und
c)
die Prüfung der in Tabelle 9 aufgeführten Parameter der Lampen des jeweiligen Loses ergibt, dass keiner der Parameter nicht eingehalten wird.

Tabelle 9

ParameterVerfahren
Lampenlebensdauerfaktor bei 6000 Stunden (nur für LED-Lampen)

Die Prüfung endet,

wenn die geforderte Anzahl von Stunden erreicht ist oder

wenn mehr als zwei Lampen ausfallen,

je nachdem, was zuerst eintritt.

Erfüllung der Anforderungen: Maximal zwei von jeweils 20 Lampen des Prüfloses dürfen vor der geforderten Stundenzahl ausfallen.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall

Die Prüfung endet, wenn die geforderte Zahl der Schaltzyklen erreicht ist oder wenn mehr als eine von jeweils 20 Lampen des Prüfloses das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hat, je nachdem, was zuerst eintritt.

Erfüllung der Anforderungen: Bei mindestens 19 von jeweils 20 Lampen des Loses ist kein Ausfall eingetreten, nachdem die geforderte Zahl der Schaltzyklen erreicht wurde.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Zündzeit

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittliche Zündzeit der Lampen des Prüfloses ist nicht länger als die geforderte Zündzeit zuzüglich 10 % und keine Lampe des Loses hat eine Zündzeit, die doppelt so lang wie die geforderte Zündzeit ist.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittliche Anlaufzeit der Lampen des Prüfloses ist nicht länger als die geforderte Anlaufzeit zuzüglich 10 % und keine Lampe des Loses hat eine Anlaufzeit, die über der mit 1,5 multiplizierten geforderten Anlaufzeit liegt.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Frühausfallrate

Die Prüfung endet,

wenn die geforderte Anzahl von Stunden erreicht ist oder

wenn mehr als eine Lampe ausfällt, je nachdem, was zuerst eintritt.

Erfüllung der Anforderungen: Maximal eine von jeweils 20 Lampen des Prüfloses fällt vor der geforderten Stundenzahl aus.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Farbwiedergabe (Ra)

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittliche Farbwiedergabe (Ra) der Lampen des Prüfloses liegt nicht mehr als drei Punkte unter dem geforderten Wert und keine Lampe des Prüfloses hat einen Ra-Wert, der mehr als 3,9 Punkte unter dem geforderten Wert liegt.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Lichtstromerhalt am Ende der Lebensdauer und der Bemessungslebensdauer (nur für LED-Lampen)

Für diese Zwecke bedeutet „Ende der Lebensdauer” den Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich nur 50 % der Lampen noch funktionstüchtig sind oder zu dem der durchschnittliche Lichtstromerhalt des Loses voraussichtlich unter 70 % fällt, je nachdem, was voraussichtlich zuerst eintritt.

Erfüllung der Anforderungen: Der Lichtstromerhalt am Ende der Lebensdauer und die Lebensdauerwerte, die sich aus der Extrapolation des Lampenlebensdauerfaktors und des durchschnittlichen Lichtstromerhalts der Lampen des Prüfloses bei 6000 Stunden ergeben, sind nicht niedriger als der Lichtstromerhalt und die Bemessungslebensdauer, die in den Produktinformationen angegeben sind, abzüglich 10 %.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Äquivalenzangaben für Retrofit-Lampen gemäß Anhang III Nummer 3.1.2 Buchstaben l und m

Wenn nur die Äquivalenzangabe auf ihre Einhaltung der Anforderungen nachgeprüft wird, reicht es aus, 10 Lampen zu prüfen, die soweit möglich zu annähernd gleichen Anteilen aus vier nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen stammen.

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittlichen Ergebnisse der Lampen des Prüfloses weichen um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder angegebenen Werten ab.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Halbwertswinkel

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittlichen Ergebnisse der Lampen des Prüfloses weichen um nicht mehr als 25 % vom angegebenen Halbwertswinkel ab und der Wert für den Halbwertswinkel jeder einzelnen Lampe des Prüfloses weicht um nicht mehr als 25 % vom Bemessungswert ab.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Spitzenlichtstärke

Erfüllung der Anforderungen: Die Spitzenlichtstärke jeder einzelnen Lampe des Prüfloses beträgt nicht weniger als 75 % der Bemessungslichtstärke des Modells.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Sonstige Parameter (einschließlich Energieeffizienzindex)

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittlichen Ergebnisse der Lampen des Prüfloses weichen um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder angegebenen Werten ab.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.

2.
NACHPRÜFUNGSVERFAHREN FÜR LED-MODULE, DIE NICHT DAFÜR BESTIMMT SIND, VOM ENDNUTZER AUS DER LEUCHTE ENTFERNT ZU WERDEN

Für die nachstehend beschriebenen Prüfungen beschaffen die Behörden der Mitgliedstaaten Prüfeinheiten desselben Models desselben Herstellers (der LED-Module bzw. Leuchten), nach Möglichkeit zu gleichen Anteilen aus nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen. Für die folgenden Punkte 1, 3 und 5 beträgt die Zahl der Quellen, soweit möglich, mindestens vier. Für Punkt 2 beträgt die Zahl der Quellen, soweit möglich, mindestens vier, es sei denn, es sind weniger als vier Leuchten notwendig, um 20 LED-Module desselben Modells durch Entnahme zu erhalten; in diesem Fall entspricht die Zahl der Quellen der Zahl der benötigten Leuchten. Für Punkt 4 gilt, dass wenn die Prüfung mit den ersten beiden Leuchten nicht erfolgreich ist, die nächsten drei zu prüfenden Leuchten, soweit möglich, aus drei anderen Quellen stammen. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden das folgende Verfahren in der nachstehend angegebenen Reihenfolge an, bis sie zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durch das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module gelangen oder bis sie zu dem Schluss kommen, dass eine Prüfung nicht durchgeführt werden kann. „Leuchte” bezieht sich auf die Leuchte, die die LED-Module enthält, und „Prüfung” bezieht sich auf das in Teil 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren mit Ausnahme des Punktes 4. Ist den technischen Unterlagen zufolge eine Prüfung sowohl nach Punkt 1 als auch nach Punkt 2 zulässig, können die Behörden die am besten geeignete Methode wählen.
1.
Falls in den technischen Unterlagen der Leuchte eine Prüfung der gesamten Leuchte als Lampe vorgesehen ist, prüfen die Behörden mindestens 20 Leuchten als Lampen. Wird davon ausgegangen, dass das Modell der Leuchte die Anforderungen erfüllt, wird angenommen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt/erfüllen. Wird davon ausgegangen, dass das Modell der Leuchte die Anforderungen nicht erfüllt, wird angenommen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module die Anforderungen dieser Verordnung ebenfalls nicht erfüllt/erfüllen.
2.
Andernfalls, wenn nach den technischen Unterlagen der Leuchte die Entfernung von LED-Modulen zu Prüfzwecken zulässig ist, beschaffen die Behörden genügend Leuchten, um 20 Exemplare eines jeden Modells eines eingebauten LED-Moduls zu erhalten. Sie befolgen die Anweisungen in den technischen Unterlagen, um die Leuchten zu zerlegen und jedes einzelne Modell eines LED-Moduls separat zu prüfen. Die Schlussfolgerung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durch das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module ergibt sich aus der/den Prüfung(en).
3.
Andernfalls, wenn der Leuchtenhersteller nach den technischen Unterlagen der Leuchte das/die eingebaute(n) LED-Modul(e) als einzelne(s) Produkt(e) mit CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt beschafft hat, beschaffen die Behörden 20 Exemplare eines jeden Modells eines LED-Moduls auf dem Unionsmarkt zwecks Prüfung und prüfen jedes Modell eines LED-Moduls separat. Die Schlussfolgerung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durch das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module ergibt sich aus der/den Prüfung(en). Fall das/die Modell(e) auf dem Unionsmarkt nicht mehr erhältlich ist/sind, kann die Marktaufsicht nicht durchgeführt werden.
4.
Andernfalls, wenn der Leuchtenhersteller nach den technischen Unterlagen der Leuchte das/die eingebaute(n) LED-Modul(e) nicht als einzelne(s) Produkt(e) mit CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt beschafft hat, fordern die Behörden vom Leuchtenhersteller die Übermittlung einer Kopie der Originaldaten der Prüfung des LED-Moduls/der LED-Module, aus der hervorgeht, dass das LED-Modul/die LED-Module die folgenden Anforderungen erfüllt/erfüllen:

alle LED-Module: die Anforderungen der Tabelle 5 dieser Verordnung;

LED-Module mit gebündeltem Licht: die Anforderungen der Tabellen 1 und 2 dieser Verordnung;

LED-Module mit ungebündeltem Licht: die Anforderungen der Tabellen 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission.

Wenn den Prüfdaten zufolge eines der Modelle eines LED-Moduls der Leuchte die Anforderungen nicht erfüllt, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module die Anforderungen nicht erfüllt/ erfüllen.

Ansonsten zerlegen die Behörden eine Leuchte, um zu prüfen, ob das LED-Modul/die LED-Module in der Leuchte von demselben Typ ist/sind wie in den Prüfdaten beschrieben. Falls ein Modul abweicht oder nicht identifiziert werden kann, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen.

Andernfalls werden die Anforderungen der Tabelle 5 an die Schaltzyklen, den vorzeitigen Ausfall, die Zündzeit und die Anlaufzeit an einer anderen mit ihren Bemessungswerten betriebenen Leuchte geprüft. Während des Betriebs der Leuchte mit ihren Bemessungswerten wird die Temperatur des LED-Moduls/der LED-Module auch im Hinblick auf die festgelegten Grenzwerte geprüft. Weichen die Ergebnisse der Prüfungen (mit Ausnahme der Prüfung des vorzeitigen Ausfalls) um mehr als 10 % von den Grenzwerten ab oder fällt die Leuchte vorzeitig aus, sind drei weitere Leuchten zu prüfen. Wenn die Durchschnittswerte der Ergebnisse der darauf folgenden drei Prüfungen (mit Ausnahme der Prüfung des vorzeitigen Ausfalls und der Betriebstemperatur) um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten abweichen, keine der Leuchten vorzeitig ausfällt und die Betriebstemperatur (in °C) bei allen drei Prüfungen um nicht mehr als 10 % von den festgelegten Grenzwerten abweicht, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module die Anforderungen erfüllt/erfüllen. Ansonsten wird angenommen, dass es/sie die Anforderungen nicht erfüllt/erfüllen.

5.
Falls eine Prüfung nach den Punkten 1 bis 4 nicht möglich ist, da sich keine unabhängig voneinander prüfbaren LED-Module in der Leuchte unterscheiden lassen, prüfen die Behörden die Anforderungen der Tabelle 5 an die Schaltzyklen, den vorzeitigen Ausfall, die Zündzeit und die Anlaufzeit an einer Leuchte. Falls die Ergebnisse der Prüfungen um mehr als 10 % von den Grenzwerten abweichen oder die Leuchte vorzeitig ausfällt, sind drei weitere Leuchten zu prüfen. Wenn die Durchschnittswerte der Ergebnisse der darauf folgenden drei Prüfungen (mit Ausnahme der Prüfung des vorzeitigen Ausfalls) um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten abweichen und keine der Leuchten vorzeitig ausfällt, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module, das/die in die Leuchte eingebaut ist/sind, die Anforderungen erfüllt/erfüllen. Ansonsten wird angenommen, dass es/sie die Anforderungen nicht erfüllt/erfüllen.

3.
NACHPRÜFUNGSVERFAHREN FÜR GERÄTE, DIE FÜR DIE INSTALLATION ZWISCHEN DEM NETZ UND DEN LAMPEN AUSGELEGT SIND

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit. Von den Geräten wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III Nummer 2.3 erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Falls eine Nichtkompatibilität hinsichtlich der Anforderungen an die Kompatibilität in Anhang III Nummer 2.3 Buchstabe a festgestellt wird, wird dennoch angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn es die Anforderungen an die Produktinformationen in Anhang III Nummer 3.3 oder in Artikel 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erfüllt. Betriebsgeräte für Lampen sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch auf die Erfüllung der Effizienzanforderungen in Anhang III Nummer 1.2. Die Prüfung ist mit einem Betriebsgerät für Lampen und nicht mit einer Kombination aus mehreren Betriebsgeräten für Lampen durchzuführen, selbst wenn das Modell so ausgelegt ist, dass es für den Betrieb der Lampe(n) in einer bestimmten Anlage auf andere Betriebsgeräte angewiesen ist. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn die Ergebnisse um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen. Falls die Ergebnisse um mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen, sind drei weitere Einheiten zu prüfen. Weicht das Durchschnittsergebnis der drei darauf folgenden Prüfungen um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten ab, wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt. Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch darauf, ob sich in ihrer Verpackung Lampen befinden. Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn keine Lampen vorhanden sind oder wenn die vorhandenen Lampen in die nach Anhang III Nummer 2.3 geforderten Energieeffizienzklassen eingestuft sind. Steuergeräte für die Lichtstromsteuerung sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch mit Glühlampen, wenn sich das Steuergerät in der kleinsten Lichtstromsteuerungsstellung befindet. Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn die Lampen, mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last bereitstellen, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert wurden. Erfüllt das Modell die oben genannten geltenden Kriterien nicht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nicht erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der Prüfungen und weitere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell den Anforderungen nicht entspricht, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

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